Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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. 40. Die Abgeordneten aller Stände des Königreichs Preußen, bilden 
eine ungetheilte Einheit; sie verhandeln die Gegenstände gemeinschaftlich. Zu 
einem gültigen Beschlusse über solche Gegenstaͤnde, welche von Uns zur Bera- 
thung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalt Unserer Sanktion uͤber- 
lassen, oder sonst zu Unserer Kenntniß zu bringen sind, wird eine Stimmenmehr- 
heit von zwei Drittheilen erfordert; ist diese bei einer Sache, woruͤber von den 
Staͤnden das Gutgchten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird solches mit 
Angabe der Verschiedenheit der Meinungen ausdruͤcklich bemerkt. Alle andere 
staͤndische Beschluͤsse koͤnnen durch die einfache Mehrheit ihre Bestimmung erhalten. 
F. 47. Bei Gegenstaͤnden, bei denen das Interesse der Staͤnde gegen- 
elnander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Drittheile 
der Stimmen eines Standes, welcher sich durch den Beschluß der Mehrheit ver- 
letzt glaubt, darauf dringen. In einem solchen Falle verhandelt die Versammlung 
nicht mehr in der Gesammtheit, sondern nach den einzelnen Ständen (K. 2.). Die 
auf diese Weise hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten wird dann zu Unserer 
Entscheidung vorgelegt. 
&# 48. Wenn Gegenstände, welche das provinzielle Interesse eines der 
einzelnen in diesem ständischen Verbande begriffenen Landestheile C. 1.) betreffen, 
in der Gesammtberathung verhandelt werden, und die Stimmenmehrheit sich gegen 
dasselbe erklärt, so sind die Abgeordneten eines solchen Landeskheils berechtigt, ihre 
abweichende Meinung, mit Berufung auf Unsere Entscheidung, zu den Landtagsver- 
handlungen zu geben, worauf sie dann jederzeit besondern Bescheid erhalten werden. 
&#. 40. Bitten und Beschwerden der Stände können nur aus dem beson- 
deren Interesse der Provinz und der mit ihr verbundenen einzelnen Landestheile 
hervorgehen. 
Individuelle Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die be- 
treffenden Behörden, oder an Uns unmittelbar zu verweisen. Wemn aber Mit- 
glieder des Landtages von Bedrückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeu- 
gung erhalten, so können sie bei dem Landtage, mit gehörig konstatirter Anzeige, 
darauf antragen, daß derselbe sich für die Abstellung bei Uns verwende. 
F. 5. Alle bei dem Landtage eingehende, so wie die von demselben. 
ansgehenden Anträge, müussen schriftlich eingegeben werden; sind die letztern ein- 
mal zurückgewiesen, so dürfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veranlassun= 
gen, oder neue Gründe eintreten, und immer nur erst bei künftiger Berufung des 
Landtages erncuert werden. 
ucr Potud . 51. Die Stände stehen als berathende Versammlung, eben so wenig 
lr Thin Lomn mit den Ständen anderer Provinzen, als mit den Kommnmen ihrer Provinz in 
tm nen. Verbindung; es finden daher keine Mittheilungen unter ihnen statt. 
¾ zu den Ab- §. 52. Die einzelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindende 
geordneten. Instruktionen ertheilen; es stehet ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und 
Beschwerden anzubringen. K. 53.
	        
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