Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Die  etwanige  Remuneration  derselben  ist  aber  Sache  dessen,  der  die  Vertretung
  nachgesucht  hat.

§.  45.  Dagegen  soll  es  den  Vereinen  überall  freislehen,  zu  den  Büreaugeschäften
  des  Schauamts,  namentlich  zur  Bearbeitung  der  schriftlichen  Ausfertigungen
  und  Rechnungssachen,  einen  eigenen  Beamten,  der  kein  Mitglied  des  Vereins
  ist,  anzustellen  und  zu  besolden.

9.  46.  Fuͤr  jedes  zur  Schau  gebrachte  Stück  Waare  soll  ein  gewisses
Schau=  und  Stempelgeld,  als  Gebühr  für  die  Besichtigung  und  Beglaubigung,
bezahlt  werden.

§.  47.  Dasselbe  soll  jedoch  auf  das  Mäßigste,  und  nur  um  ein  Weniges
bhöher  angesetzt  werden,  als  erforderlich  ist,  um  die  nothwendigsten  Kosten  des
Schau-Instituts  jedes  Orts  zu  bestreiten.

Der  Ueberschuß  soll  zur  Deckung  auf  nicht  vorher  gesehene  Fülle  dienen.

S.  48.  Die  Schau=  und  Stempelmeister  dürfen  kein  Stück  Waare,  welches
  ihnen  selbst  oder  nahen  Verwandten  gehört,  befichtigen  und  bezeichnen,  sondern
  mässen  dies  den  beiden  andern  ihrer  anwesenden  Amtsgenossen  überlassen.

Sie  können  sich  hierbei  um  so  weniger  mit  der  Unwiffenheit  entschuldigen,
da  die  Stücke  mehrentheils,  insonderheit  bei  dem  Hauptartikel,  dem  Tuch,  mit
dem  Namen  des  Eigenthümers  bezeichnet  zu  seyn  pflegen.

#§#.  40.  Schau=  und  Stempelmeister,  die  ihr  Anm  nachlässig,  eoder  nach
Ansehen  der  Person,  wenn  gleich  sonst  ohne  Eigennutz,  verwalten,  sind  in  jedem
Falle,  auf  Verlangen  des  Beschädigken,  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Wer  aber  überwiesen  wird,  während  des  Jahres  seiner  Amtsverwaltung,
die  Schaustunden  ohne  Anzeige  und  zulängliche  Entschuldigung  dreimal  versäumt,
oder  aus  Unaufmerksamkeit  oder  Nachsicht  bei  der  Schau,  sich  dreimal  der  Moglichkeit
  eines  Anspruchs  auf  Entschädigung  ausgesetzt  zu  haben,  soll  als  einer,  welcher
den  Zweck  des  Vereins  nicht  achtet,  angesehen  und  von  der  Mitgliedschaft  ausgeschlossen
  werden.  G.  21.)

#§##  #.  Die  Strafen  betrügerischer  Waaren-Verfertigung  oder  Bezeichnung
sind  bereits  im  Allgemeinen  Landrecht  Th.  II.  Titel  20.  folgendermaßen  felsigesetzt:

S.  1442.  Wer  die  zum  Verkauf  bestimmten  Lebensmittel  oder  andere  Waaren
mit  fremden  Materialien  vermengt  oder  versetzt,  um  dadurch  ihr
Maaß  und  Gewicht,  oder  ihre  scheinbare  Güte,  betrüglicherweise  zu
vermehren,  gegen  den  wird  die  Strafe  des  qualifizirten  Betruges  um
die  Hälfte  geschärft.

K.  1445.  Desgleichen  gegen  diejenigen,  welche  mit  Jeichen  oder  Proben,  die
nur  für  Waaren  von  gewisser  Art  oder  Güte  bestimmt  sind,  Waaren
von  schlechterer  Art  oder  Güte  betrüglicherweise  bezeichnen.

Jahrgang  1823.  B  F.  1446.