Nr. 97. 573
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 29. Juni 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Kartoffelversorgung. (2) Bekannt-
machung, betreffend Postversand der Butter. (3) Bekanntmachung,
betreffend Errichtung einer Landesfettstelle.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 24. Juni 1916, betreffend Kartoffelversorgung.
Auf Grund der §§ 12, 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep-
tember /4. November 1915, betreffend die Preisprüfungsstellen und die Ver-
sorgungsregelung, wird bestimmt:
Die Abgabe von Speisekartoffeln an Spiritusbrennereien ist
grundsätzlich verboten.
Die Kreisbehörden werden ermächtigt, Ausnahmen insoweit zu-
zulassen, als es sich um Kartoffeln handelt, welche zur menschlichen
Ernährung nicht geeignet sind.
Schwerin, den 24. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.