Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 97. 573 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 29. Juni 1916. 
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Kartoffelversorgung. (2) Bekannt- 
machung, betreffend Postversand der Butter. (3) Bekanntmachung, 
betreffend Errichtung einer Landesfettstelle. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 24. Juni 1916, betreffend Kartoffelversorgung. 
Auf Grund der §§ 12, 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep- 
tember /4. November 1915, betreffend die Preisprüfungsstellen und die Ver- 
sorgungsregelung, wird bestimmt: 
Die Abgabe von Speisekartoffeln an Spiritusbrennereien ist 
grundsätzlich verboten. 
Die Kreisbehörden werden ermächtigt, Ausnahmen insoweit zu- 
zulassen, als es sich um Kartoffeln handelt, welche zur menschlichen 
Ernährung nicht geeignet sind. 
Schwerin, den 24. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.