Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Cement  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,
  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  esteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
3)  Fahrheuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
leiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
oder  eingenommen  zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Baliat  abge-64
  oder  eingenommen  wird,  den  Sat  für  beladene  beziehentlich  Ballastschiffe
  einmal;

D)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeldj,

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung)  welche  die  Hälfte
ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der
Beiladung  den  Sag  für  beladene  Shift  entsprechenden  Raumgehalts,
von  dem  übrigen  Theile  ihres  Netto-Raumgehalts  nichts  *  die
Ersetzung  einer  solchen  auf  der  Rhede  geloͤschten  Beiladung  durch
Einnehmen  von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

4)  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen

so  findet  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.  I

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:
I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  “  und  den  Hafen  ohne  Ladung  verlassen;  I

2)  Easserge  b  welche  nur  um  Erkundigung  einzuziehen  oder  Ordres  in

san  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen,  und  denselben,  ohne
Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder
theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene

esc  aeosn  oder  andere,  a  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer
Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Fafen  seewärts  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ahe  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die
Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4)  gh  euge,  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raum  *Esx2  wenn  sie
auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Preußischen  Hafen  lediglich  zu  dem
Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht
übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth

efindli  en  Schiffen  ausgehen  oder  Loooon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;
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