Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SJNao.  10.  —

 

(No.  10  f.4.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1  ##ten  Juni  1826.,  betreffend  die  nähern  Bestimmungen
  in  Beziehung  auf  die  V#.  3.  und  5.  des  Gewerbesteuer-Gesetzes
vom  Josten  Mai  1820.,  wegen  der  Gewerbesteuer  vom  Handel,  imgleichen

  wegen  Modifikation  der  99.  21  —  24.  des  Regulativs  vom  2  sten
April  1824.,  Über  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.

D.  Gesetz  über  die  Gewerbestener  vom  30sien  Mai  1820.  enthält  keine
Bestimmungen,  aus  denen  die  Befreiung  des  Gewerbes  der  Apotheker,  der
Mandleiher  und  der  Kommissionaire  von  der  Entrichtung  der  Steuer  hergeleitet
werden  kann,  weshalb  es  dieserhalb  einer  besonderen  Deklaration  des  Gesetes
nicht  bedarf.  Da  Ich  jedoch  aus  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom
19ten  v.  M.  entnehme,  daß  bei  der  Ausführung  der  gesetzlichen  Vorschriften
nicht  gleichförmig  verfahren  wird;  so  setze  Ich,  zur  Beseitigung  aller  Zweifel  der
Behörden,  hierdurch  fest:
1)  Der  Gewerbesteuer  vom  Handel,  §&.  3.  des  Gesetzes,  sind  die  Apotheker
unterworfen,  sie  mögen  sich  auf  den  Verkauf  von  Arzneimitteln  beschränken,
  oder  daneben  andere  Waaren  führen.

2)  Zu  den  nach  #§.  5.  des  Gesetzes  der  Steuer  vom  Handel  unterliegenden
Gewerbtreibenden  gehören  die  Pfandleiher  und  die  nicht  bei  der  Kaufmannschaft
  angestellten  Mäkler,  Agenten  und  Kommissionaire,  die  aus
der  Vermittelung  und  Unterhandlung  nicht-kaufmännischer  Geschäfte  ein
Gewerbe  machen.

Hiernächst  genehmige  Ich  die  in  Amrag  gebrachte  Modiskkation  des  Regulativs
  über  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  vom  28sten  April  1824.
.  21  —  24.  dahin:  daß  die  Gewerbescheine  für  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie,  die  Grenz-Zollbezirke  nicht  ausgenommen,  gültig  C(§.  21.),  auch
den  übrigen  Beschränkungen  (W.  22  —  21.)  nicht  unterworfen  seyn  sollen,
wenn  die  Inhaber  zu  solchen  Kaufleuten,  deren  Gehülfen  und  reisenden  Dienern
gehbren,  denen  der  Gewerbeschein  ertheilt  ist,  um  im  Umherreisen  Waarenbe-Pellungen
  zu  suchen  oder  Waaren  zu  erstehen,  die  sie  selbst,  zum  Behuf  d%%

Jabrgang  1826.  No.  10.  —  (No.  1014  —1016,)  M

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Aten  August  1876.)