Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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solches  durch  das  Gesetz  vom  26sten  Mai  1818.  und  durch  die  seitdem  erlassenen
  Bestimmungen  und  Erhebungsrollen  festgesetzt  worden  ist,  oder  kuͤnftig  noch
durch  gesetzliche  Deklarationen  und  Erhebungsrollen  weiter  bestimmt  werden  wird.

Die  Grundsaͤtze  des  Gesetzes  vom  26sten  Mai  1818.  sollen,  ohne  besondere
  Uebereinkunft,  nicht  abgeaͤndert  werden.

Artikel  2.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  versprechen  dagegen,  dasjenige
Einkommen,  welches  Ihren  Kassen  in  Folge  dieser  Anschließung  zufließen  duͤrfte,
den  Kassen  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg  überweisen
zu  lassen.  «

Artikel  3.

Da,  nach  den  Bestimmungen  des  gedachten  Zoll-  und  Verbrauchsteucr-Gesetzes
  vom  20tten  Mai  1818.,  die  Gefälle  auf  der  dußern  Grenze  des  Preußischen
  Staates  erhoben  werden,  und  deshalb  nicht  zu  ermitteln  ist,  wie  viel  die
Herzoglichen  Unterthanen  davon  für  die  aus  dem  Auslande  zu  beziehenden  Waaren
entrichtet  haben  dürften;  so  soll  der  jedesmalige  letztdreijährige  Ertrag  des  Einkommens
  an  Verbrauchsteuern  bei  den  Königlichen  Zollämtern  in  den  sieben  öftlichen
  Provinzen  des  Preußischen  Staares  dergestalt  für  die  drei  nächsien  Jahre
zur  Grundlage  der  Theilnahme  Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  zu  Anhalt-Bernburg
  an  jenen  Einkünften  dienen,  daß  Höchstdessen  Antheil  nach  den  Verhaͤltnissen
der  Bevölkerung  des  in  den  Zollverband  aufgenommenen  Theils  der  gedachten
sieben  Preußischen  Provinzen  zu  der  Beoölkerung  des  unteren  Herzogthums  Bernburg
  berechnet  werden  wird.

-  Es  wird  dabei,  um  die  Schwierigkeiten  der  Sonderung  der  Zollgefaͤlle  von
der  Verbrauchsteuer  zu  beseitigen,  welche  letztere,  nach  der  dermaligen  Erhebungs-Rolle,
  unter  den  Eingangsabgaben  mit  begriffen  ist,  angenommen,  daß  die
Verbrauchsleuer  *  des  Einkommens  an  Ein-,  Aus=  und  Durchgangsabgaben
zusammengenommen  betrage.

Artikel  4.

Wiewohl  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg  eine  Theilnahme
  an  den  Durchgangsabgaben,  da  diese  nicht  auf  den  Verbrauch  zu  rechnen
sind,  weder  auf  den  Grund  gehabter  und  aufzugebender  Durchgangs-Erhebungen,
noch  einer  höheren  Besteuerung  Höchsidero  Unterthanen,  welche  als  die  Folge
Ihres  Beitrikts  zu  dem  Preußischen  Steuersysteme  sich  betrachten  ließe,  in  Anspruch
nehmen  können;  so  haben  Seine  Majesickt  der  König  von  Preußen  doch  aus  Rücksicht
  auf  den  Umstand,  daß  die  Herzoglichen  Unterthanen  gegenwärtig  die  in  den
Preußischen  Staaten  hochbesteuerten  ausländischen  Waaren  unmittelbar  aus  dem
Auslande  beziehen  können,  welches  mit  dem  Beitrikt  zu  dem  Preußischen  Steuersysteme