Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Freoler  wohnt,  und  in  welchem  das  Erkenntniß  slatt  gefunden  hat,  und  nur
der  Betrag  des  Schaden-Ersatzes  und  der  Pfand-Gebühren  an  die  betreffende
Kasse  desjenigen  Staates  abgeführt  werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt
worden  ist.

Artikel  5.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  Königlich-Prenßischen
  und  in  den  Landgräflich-Hessen-Homburgischen  Staaten,  wird  zur  Pflicht
gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forstfrevler  in  jedem  einzelnen
Falle  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Berfassung  des  Landes  nur
irgend  möglich  seyn  wird.

Artikel  b.

Für  die  Konstatirung  eines  Forstfrevels,  welcher  von  einem  Angehörigen
bes  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden,  soll  den  offtziellen
Angaben  und  Abschätzungen,  welche  von  den  kompetenten  und  gerichrlich  verpflichteten
  Forst=  und  Polizeibeamten  des  Ons  des  begangenen  Frevels  aufgenommen
  worden,  jener  Glaube  von  der  zur  Aburtelung  geeigneten  Gerichtsstelle
  beigemessen  werden,  welchen  die  Gesetze  den  offlziellen  Angaben  der  inländischen
  Beamten  beilegen.

Artikel  7.

Es  wird  in  der  Regcel  nicht  erforderlich  sepn,  die  denunzirenden  Forflbedienten
  in  den  ausländischen  Gerichten  zur  Besiätigung  ihrer  Anzeigen  erscheinen
zu  lassen,  sondern  das  requirirende  Gericht  wird  in  den  mehrsten  Fällen  blos  die
Rüge,  nebst  Beschreibung  des  Pfandes  und  den  übrigen  Beweismitteln,  dem
requirirten  Gerichte  mitzutheilen  haben.

Artikel  S.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Malestät  des  Konigs  von  Preusen  und
Seiner  Hochfürfilichen  Durchlaucht  des  souverainen  Landgrafen  von  Hessen-Homburg
  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger
  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen
haben,  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  15ten  August  1826.

Koniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.