Verschiedenheit zwischen den Kassenanweisungen selbst zu beseitigen, unter dem-
selben Datum, wie die bereits zirkulirenden, auszufertigen sind.
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 22tlen April 1827.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister von Motz und
an die Hauptverwaltung der Staatsschulden.
(No. 1061.) Extrakt aus der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 28sten April 1827. , soweit
dlesesbe die Auflösung der durch Kabinetsorder vom 16ten Mai 1823.
(Vo. 30 1.) nledergesetzten Ksnlglichen Immediat-Kommission für die
abgesonderte Restverwaltung betrifft.
A., dem Berichte vom 25sten v. M. habe Ich die Resultate ersehen, welche die
der Immediat-Kommission von Mir aufgetragene Verwaltung der Restangelegen-
heiten durch den regelmätzigen und thätigen Gang ihrer Amtswirksamkeit herbei-
geführt hat, und in welcher Lage die einzelnen Geschäftszweige dieser Werwaltung
sich gegenwärtig befinden. Da Ich bercits durch Meine Order vom Züsten v. M.
die Restenfonds dem Finanzminister zu überweisen Mich veranlaßt gesehen habe;
so will Ich die Immediat-Kommission für die abgesonderte Restoerwaltung, nach
Ihrem Antrage, nunmehr definitiv auflösen, und die weitere Bearbeitung und
Vollführung der ihr übertragen gewesenen Geschäfte dem Finanzminisier über-
weisen. 24.
Berlin, den 28sten April 1827.
Friedrich Wilhelm.
An
die Immediat-Kommission für die abgesonderte Resiverwaltung.