Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

Verschiedenheit zwischen den Kassenanweisungen selbst zu beseitigen, unter dem- 
selben Datum, wie die bereits zirkulirenden, auszufertigen sind. 
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 22tlen April 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister von Motz und 
an die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
  
(No. 1061.) Extrakt aus der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 28sten April 1827. , soweit 
dlesesbe die Auflösung der durch Kabinetsorder vom 16ten Mai 1823. 
(Vo. 30 1.) nledergesetzten Ksnlglichen Immediat-Kommission für die 
abgesonderte Restverwaltung betrifft. 
A., dem Berichte vom 25sten v. M. habe Ich die Resultate ersehen, welche die 
der Immediat-Kommission von Mir aufgetragene Verwaltung der Restangelegen- 
heiten durch den regelmätzigen und thätigen Gang ihrer Amtswirksamkeit herbei- 
geführt hat, und in welcher Lage die einzelnen Geschäftszweige dieser Werwaltung 
sich gegenwärtig befinden. Da Ich bercits durch Meine Order vom Züsten v. M. 
die Restenfonds dem Finanzminister zu überweisen Mich veranlaßt gesehen habe; 
so will Ich die Immediat-Kommission für die abgesonderte Restoerwaltung, nach 
Ihrem Antrage, nunmehr definitiv auflösen, und die weitere Bearbeitung und 
Vollführung der ihr übertragen gewesenen Geschäfte dem Finanzminisier über- 
weisen. 24. 
Berlin, den 28sten April 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Immediat-Kommission für die abgesonderte Resiverwaltung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.