(No. 1071.) Verorbnung wegen der nach dem Gesetze vom 27sten Matz 1824. vorbthal-
tenen Bestimmungen fuͤr das Herzogthum Schlesien, die Grafschaft Glatz
und das Preußische Markgrafthum Ober- Lausitz. Vom 2ten Juni 1827.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. #2c.
haben über die in Unserm Gesetze wegen Anordnung von Provinzial-Ständen
im Herzogthum Schlesien, der Grafschaft Glatz und dem Preußischen Mark-
grafenthume Ober-Lausitz vom 27sten März 1824. einer besonderen Verordnung
vorbehaltenen Gegenstände, die gutachtlichen Vorschläge Unserer dortigen getreuen
Stände vernommen, und erkheilen darüber nunmehr die nachfolgenden Vorschriften.
Artikel I.
Ein jeder der den fländischen Verband bildenden Landeskheile, nämlich
das Herzogthum Schlesien, die Grafschaft Glatz und das Preußische Mark-
grafthum Oberlausitz wird, die erstern beiden Landestheile in der im Jahre
1806. und der letztere in der im Jahre 1815. statt gehabten Begränzung ange-
nommen, mie alleinigem Ausschluß der Enklaven, welche bei den Distrikten verblei-
ben, zu denen sie, vermöge der neuern Verwaltungs-Eintheilung, gelegt sind.
Artikel II.
Im Stande der Fürsten und Standesherren, sind die Fürsten von Hatz-
feld und von Carolath, in Gemßheit der, ihren Vorfahren bei der Er-
bebung der vormaligen freien Standesherrschaften Trachenberg und Carolath=
Beuthen zu Fürstenthümern, geschehenen Berleihungen bereits auf Unsern Befehl
aus der Zahl der K. 4. des Gesetzes vom 27sten März 1824. benannten Stan-
desherren ausgeschieden und den mit Viril-Stimmen berechtigten Fürslen zuge-
treten. Demnächst haben Wir dem Durchlauchtigen Landgrafen zu Hessen-
Rothenburg, wegen des Herzogthums Ratibor und dem Durchlauchtigen
Fürsten zu Anhalt-Cöthen-Pleß, wegen der von Uns zu einem Fürsten-
thum erhobenen seitherigen freien Standesherrschaft Pleß für Sich und die
nachfolgenden männlichen Besitzer des Herzogthums Ratibor und Fürslemthums
Pleß, sofern dieselben aus dem Landgraflich-Hessisch-Rochenburgischen oder
Fürstlich= Anhaltisch= Cöthen-Plessischen Hause seyn werden, Viril-Stimmen
verliehen und endlich auch die dem Erb-Landhofmeister Grafen von Schaff-
gotsch gehörende Majoratsherrschaft Kienast zu einer freien Standesherrschaft
erhoben, und denen im K. 4. des Gesetzes vom 27sten Marz 1824. aufgeführ-
ten Standesherrschaften hinzutreten lassen.
Im Stande der Ritterschaft ertheilen Wir hiermit den nachslehenden
Majoraté= und Geschlechts-Fideikommiß-Besitzern, nämlich:
1) Sr. Hoheit dem Herzog von Würtemberg, wegen des Majorats von
Karlsruhe; M2 Ho
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