Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

Artikel XII. 
Die in den Oberlaus itzischen Staͤdten von Magistraͤten, welche sich selbst 
ergaͤnzen, getroffenen und noch zu treffenden Wahlen stadtischer Landtags-Ab- 
geordneten sind nur so lange gültig, bis die Verfassung der Städte daselbst 
gesetzlich neu geordnet seyn wird, indem sodann in jenen Orten eine neue 
Wahl der Landtags-Abgeordneten, nach Maaßgabe der dann bestehenden Vor- 
schriften, und zwar das erste Mal auf so viele Jahre getroffen werden soll, 
als die frühere Wahl noch gültig gewesen seyn würde, wenn sie selbst oder ihre 
Vorgänger gleich Anfangs mit sämmtlichen übrigen Depueirten erwählt worden 
wären. 
Artikel XlIII. 
Der Verlust der Eigenschaft eines Rittergutes durch Zerstückelung tritt 
alsdann ein, wenn in Folge freiwilliger Parzellirung 
a) in Schlesien und der Grafschaft Glatz die beim Gute verbliebenen Grund- 
stücke und Gefälle nicht noch einen, nach den Abschätzungs-Grundsätzen 
des landschaftlichen Kreditvereins der Provinz zu ermittelnden jährlichen 
Ertrag von mindestens 1000 Rehlr. gewähren; 
b) in der Ober Lausitz, wenn bei einem Gute nicht mindestens 500 Morgen 
verblieben sind. 
Rittergüter, welche bis unter dem chier vorgeschriebenen Betrage oder 
Umfange zerstückelt sind, sollen die Befugniß zum Wahlrecht und zur Wahlbarkeit 
wieder erlangen, sobald sie die vorschriftsmäaßigen Sätze wieder erreichen. 
Artikel XIV. 
Da bei der Wahl der Ortswähler im Scande der Landgemeinden im 
Gesetze auf das Herkommen verwiesen ist, so werden in denen Orten, wo es 
herkömmlich ist, daß die Ehemänner in allen Dorf-Angelegenheiten für ihre, 
Ackergüter besitzende Ehefrauen stimmen, dergleichen Ehemanner bei dem Wahl- 
geschäfte an Stelle ihrer Frauen zuzuziehen seyn. 
Artikel XV. 
Wenn sich in Schlesien und der Grafschaft Glatz in einer Gemeine nicht 
mindestens 12 slimmfähige Grundbesitzer befinden, so ist dieselbe Behufs der 
Wahl des Ortswählers mit einer benachbarten Gemeine zu vereinigen. 
Artikel XVI. 
Zur Wahl der Landtags-Abgeordneten der kollektiv= wählenden Städte 
ernennt eine jede derselben von weniger als 150 Feuerstellen überhaupt einen, 
die Stadte größeren Umfangs aber eine jede für jedwede 150 Feuerstellen alle- 
mal einen Whler. 
Artikel XVII. 
Wegen Bildung der Distrikte für die Wahl der Bezirkswähler durch die 
Ortswähler, haben die Landräthe für einen jeden Kreis die erforderlichen Fesl- 
setzungen unter Zuziehung der Kreisstände zu tressen. 
N2 Art. XVIII.
	        
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