Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Artikel XVIII. 
Die Einberufung der Stellvertreter geschieht nach der Reihefolge, in wel- 
cher sie in dem betreffenden Wahldistrikte gewaͤhlt sind. 
Artikel XIX. 
Wenn ein Landtags-Abgeordneter bei Eröffnung des Landtags bis zu 
Ablauf der ersten von diesem Zeitpunkte an, laufenden Woche zu erscheinen be- 
bindert ist, so verbleibt der für ihn einberufene Stellvertreter für die ganze 
Dauer des Landtags Mitglied desselben, der Abgeordnete aber geht in die Stel- 
lung des Stelloertreters über. 
Artikel XX. 
Bei Wahlen, wo mehrere landraͤthliche Kreise betheiliget sind, gebuͤhrt 
dem aͤltesten der mit einem Rittergute angesessenen Landrathe die Leitung. 
Artikel XXI. 
Die Landtags-Abgeordneten erhalten für die Zeit der Anwesenheit am 
Landtage, den Tag vor Erbffnung desselben mit eingerechnet, und für die Zeit 
der Reise von ihrem Wohnorte dahin und wieder zurück, ein jeder ohne Unter- 
schied des Standes 3 Rehlr. Diäten und eine Entschädigung für die Unkosten 
der Reise von 1 Rehlr. 10 sgr. für die Meile. Bei der Hin= und Räckreise, 
werden je 6 Meilen auf einen Reisetag gerechnek. 
Artikel XX I I. 
Ein jeder Stand bringt die Diäten und Reisekoslen für seine Abgeordne- 
ken besonders auf. 
Artikel XX III. 
In der Ritrerschaft bringt in Schlesien und der Grasschaft Glatz die 
Rikterschaft der Kreise, welche gemeinschaftlich einen Abgeordneten zu geslellen 
haben, die für denselben erforderlichen Unkoslen nach dem sogenannten Reichs- 
thaler-Ertrage unter sich auf. In der Ober-Lausitz werden die, für die von der 
dortigen Rikterschaft zu gestellenden Abgeordneten erforderlichen Unkosten auf 
sämmrlliche in den ritlerschaftlichen Matrikeln als stimmfähige Rittergüter auf- 
genommene Gülter zu gleichen Theilen ohne Unterschied der Groͤße der Guͤter 
vertheilet. 
Im Stande der Staͤdte hat eine jede Stadt, welche zu Absendung eines 
eigenen Abgeordneten berechtigt ist, die auf dieselbe fallenden Unkosten allein zu 
tragen. Die zu Absendung eines Kollektiv-Abgeordneten verbundenen Staͤdte 
bringen die für denselben erforderlichen Unkosten durch Beiträge, weiche nach der 
Zahl der von einer jeden von ihnen zu gestellenden Bezirkswähler bestimmt wer- 
den, gemeinschaftlich auf. 
Im Stande der Landgemeinen werden die Kosten für einen jeden einzel- 
nen Abgeordneten von den betreffenden Wahlbezirken besonders aufgebracht. 
In Schlesien und der Grafschaft Glatz werden dieselben nach dem Reichs- 
thaler-Ertrage auf die einzelnen zu diesem Stande gehörenden Ackernahrungen; 
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