Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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· 5.10.Werts-Besitzer,eistlicheodermildeStiftungewJowieStävty 
welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Fuͤhrung 
einer Stimme berechtigt. 
K. 11. Staͤdte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreis- 
tage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Rittergutes 
besnden. sind ebenfalls nur zu Führung einer Stimme berechtigt. Wenn sie aber 
noch in einem andern Kreise Rittergüter besitzen, so sind sie befugt, auch die dortigen 
Kreisständischen Versammlungen zu beschicken. . 
K. 12. Die städtischen Abgeordneten zu den Kreistagen, müssen jederzeit 
wirklich fungirende Magisstratspersonen seyn. 
« K. 13. Die Abgeordneten des Bauernstandes können nur aus wirklich im 
Dienste befindlichen Schulzen oder Dorfrichterm gewählt werden, welche wenigstens 
das zur Qualisikation eines bauerlichen Abgeordneten zum Provinzial-Landtage 
erforderliche Grund-Eigenthum besitzen. 6 
K. 14. Für einen jeden Abgeordneten der Städte und der Landgemeinden 
wird ein Stellvertreter gewählt, der gleichfalls die §. ö., 12. und 13. bestimmten 
Eigenschaften haben muß. 
S. 15. In den Stcdten erwahlt der Magistrat den Kreistags-Abgeordneten 
aus seiner Mitte. " «"’ 
5..16.BeidetWahcdekAbgeokbnetenundSkellvettkekerdezStanbeöber 
Landgemeinden wird wie bei der Wahl der Bezirkswaͤhler verfahren. Ein jeder 
Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in 
deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu waͤhlen ist. 
# 17. Die Wahlen der Landgemeinden stehen unter Aufsicht des Landraths. 
§. 18. Die Whler der Kreistags-Abgeordneten der Städte und des Stan- 
des der Landgememnden erfolgen auf sechs Jahre; die des letzteren Standes werden 
bei Gelegenheit der Wahlen der Landtags-Abgeordneten vorgenommen. 
§5. 19. Mi#t dem Verluste des Grundbes oder der amtlichen oder mora- 
ischen Qualifikation hört das Recht zur Kreisstandschaft auf. « ·- 
H.20.DekLandrakhistverpflichtet,alljährlichwenigsienöeinenKteistag 
anzusetzen; außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft als er es den Beduͤrfnissen 
der Geschaste für angemessen halt. 
Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von einem jeden anzusetzenden Kreis- 
tage Anzeige zu machen. 
§ 21. Die Staände verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich. Die 
Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath hat als 
solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreisstand ist, kann jedoch 
auch ohne Stimme den Worsitz führen. 
Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, und wem 
dersfelbe nicht siimmfähig ist, die Stmme des dltesten Kreis -Deputirten. Er hat 
der ihm vorgesetzten Regierung diejenigen Kreistags-Beschlüsse vorzulegen, welche 
zur Ausführung deren Iusimang erfordern. 
K. 22. Findet ein ganzer Stand durch einen Kreiskags-Beschluß in seinem 
Interesse sich verletzt, so #- ihm, mittelst Einreichung eines Separat-Voti, der 
Rekurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit ressorrirt. 
" Bei
	        
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