Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Bei  Zusammenberufung  der  Kreisstände  hat  der  Landrath  in  der  Kurrende  die
zu  verhandelnden  Gegenstände  anzugeben.  Die  Erscheinenden  sind  dann  befugt,
einen  Beschluß  zu  fassen,  und  durch  solchen  die  Außenbleibenden  wie  die  Abwesenden
zu  verbinden.  »

#.  23.  Der  Landrath  führt  die  Beschlüsse  der  Kreisstände  aus,  in  sofern
die  Regierung  nicht  eine  andere  Behörde  mit  der  Ausführung  ausdrücklich  beauftragt,
oder  die  Sache  nicht  als  ständische  Kommunal-Angelegenheit  besonders  gewählken
Beamten  übertragen  ist.

&.  24.  Der  Oberpräsident  der  Provinz  hat  die  zu  dem  Zusammentritt  der
Kreisstände  nach  vorstehenden  Vorschriften  erforderlichen  Verfügungen  ungesäumt
zu  veranlassen,  und  hören  mit  deren  Wirksamkeit  die  durch  das  Gendarmerie-Edikt
vom  3osten  Julius  1812.  angeordneten  Kreisverwaltungen,  da,  wo  sie  eingefährr
worden,  auf.

Gegeben  Berlin,  den  2ten  Juni  1827.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

 

(#  1073.)  Erklärung  wegen  anderweiker  Erneuerung  der  unterm  #.##1818.  mit  der
Füstlich-Lippe-Detmoldischen  Regierung  abgeschlossenen  Durchmarsch=  und
Etappen-Konvention  bis  zum  1sten  Januar  1833.  Pom  19ten  Juni  4827.

N  die  zwischen  der  Königlich  .Preußischen  und  der  Fürstlich  -Lippe-Detmoldischen

  Regierung  unterm  #.  #e##1818.  abgeschlossene  und  unterm  25st##

Februar  1823.  erneuerte  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention  in  allen

ihren  Punkten  dergestalt  anderweit  erneuert  worden  ist,  daß  dieselbe  bis  zum  isten

Januar  1833.  ferner  gültig  seyn,  und  den  durchmarschierenden  Remonte-Rommandos

  auch  künftig  in  der  Etappe  Lemgo  ein  Ruhetag  gewährt  werden  solle;  so  ist

darüber  Königlich-Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt
  und  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.
Geschehen  Berlin,  den  19ten  Juni  1827.

(I.  S.)

Königl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schbnberg.