Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

4.  Die  Kreisständische  Bersammlung  besleht:

A.  aus  allen  halifhzirten  Besitzern  von  Fürstenthümern,  Standesherrschaften,
oder  in  der  Matrikel  der  Ritterschaft  aufgeführten  Rittergütern,  so  wie  derer
ehemaligen  Domainengüter,  denen  in  Gemäßheit  Unserer  Instruktion  für
Veräußerung  der  Domainen  vom  10ten  Oktober  1810.  alle  Ritterguts-Eigenschaft
  im  Veräußerungskontrakte  ausdrücklich  beigelegt  worden  ist,  persönlich:
—  aus  den  Vertretern  der  nach  K.  6.  zur  persönlichen  Erscheinung  nicht  quglifizirten
  Standesherren  und  Rittergutsbesitzer  solcher  matrikulirten  Güter.
B.  Aus  einem  Deputirten  von  einer  jeden  in  dem  Kreise  belegenen  Stadt.
C.  Aus  drei  Deputirten  des  bauerlichen  Standes.
K.  5.  Vertretungen  sind  gestattet:
a)  unmündigen  Rittergutsbesitzern  durch  ihren  Vater  oder  Vormund,  und
b))  Ehefrauen  durch  ihre  Ehegatten;  insofern  Vater,  Vormund  und  Ehegatten
selbst  zur  Ritterschaft  des  Preußischen  Staats  gehören.  6
Wenn  dies  jedoch  nicht  der  Fall  ist,  so  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zur  Abgabe
  der  Stimmen  zu  bevollmächtigen.  2„
JDc)  Unverheiratheten  Besitzerinnen;
d)  allen  qualifizirten  Besitzern,  insofern  sie  verhindert  find,  persönlich  zu  erscheinen.

Die  Vertreter  müssen  jederzeit  zur  Ritterschaft  des  Preußischen  Staats

gehdren,  und  die  Bedingungen  des  K.  6.  ihnen  nicht  entgegenstehen.
K.  6.  Zur  persönlichen  Ausübung  des  Stimmenrechts  auf  den  Kreistagen
ist  bei  allen  Ständen  und  gestatteten  Wertretern  erforderlich:  ·
a)dieGejneinschaftmiteinekderchristlichenKirchenz
b)dieVollendungdesAstenLebensjahtesz
c)unbescholtenekRuf.

H.7.WirddieUnbeschoctenheitdesRufeöbestritten,sohat,wenndieöein
Mitglied  der  Ritterschaft,  oder  einen  Vertreter  eines  solchen  betrifft,  die  Ritterschast
des  Kreises  die  Befugniß,  in  einem  besondern  Konvente  durch  Stimmenmehrheit  von
##tel  der  Anwesenden  darüber  in  erster  Instanz  zu  entscheiden  und  Falls  die  Enkscheidung
  für  die  Bescholtenheit  des  Rufs  ausfällt,  die  Ausschließung  zu  bestimmen.
Will  der  Betroffene  oder  die  abgestimmte  Minoritaät  bei  dem  Beschlusse  sich  nicht

beruhigen,  so  ertheilen  die  Mitglieder  des  Provinzial-Landtages  von  der  Ritterschaft.
die  Cntscheidung  in  der  zweiten  und  letzten  Instanz.  Wird  die  Unbescholtenheit  des
Rufes  eines  Kreiskags-Abgeordneten  der  Scädte  oder  des  Bauernstandes  in  Zweifel
  gezogen,  so  ist  solches  in  erster  Instanz  zur  Entscheidung  des  Magistrats,  der
Stadtverordneten  oder  der  Bezirkswähler  zu  bringen,  von  denen  die  Wahl  ausgegangen
  ist  (15.  16.),  und  bei  denselben  auf  die  Wahl  eines  andern  Deputirten  anzutragen;
  die  Entscheidung  in  2ter  Instanz  gebührt  hier  ebenfalls  den  Landtags-Mitgliedern

  desjenigen  der  beiden  Stände,  zu  welchem  der  betreffende  Kreistags-Abgeordnete
  gehört.  «  .  '

§.  b.  Sobald  eine  Entscheidung  der  2ten  Instanz  nachgesucht  worden,
bleibt  es  den  Kreistags-Mitgliedern  des  Standes,  zu  dem  derjenige  gehoͤrt,  dessen
unbescholtener  Ruf  bestritten  worden,  uͤberlassen,  das  Theilnehmungsrecht  desselben
an  den  Kreistagen  bis  zu  erfolgter  Entscheidung  zu  suspendiren.

C.  9.  Auch  die  Wiederzulassung  zu  den  Kreistagen  eines  in  denselben  Ausgeschlossenen,
  kann  auf  Antrag  der  Kreistags-Mitglieder  des  betreffenden  Standes,
durch  die  Mitglieder  des  Provinzial-Landtages  vow  namlichen  Stande  verfügt  werden.

S.  10.