4. Die Kreisständische Bersammlung besleht:
A. aus allen halifhzirten Besitzern von Fürstenthümern, Standesherrschaften,
oder in der Matrikel der Ritterschaft aufgeführten Rittergütern, so wie derer
ehemaligen Domainengüter, denen in Gemäßheit Unserer Instruktion für
Veräußerung der Domainen vom 10ten Oktober 1810. alle Ritterguts-Eigenschaft
im Veräußerungskontrakte ausdrücklich beigelegt worden ist, persönlich:
— aus den Vertretern der nach K. 6. zur persönlichen Erscheinung nicht quglifizirten
Standesherren und Rittergutsbesitzer solcher matrikulirten Güter.
B. Aus einem Deputirten von einer jeden in dem Kreise belegenen Stadt.
C. Aus drei Deputirten des bauerlichen Standes.
K. 5. Vertretungen sind gestattet:
a) unmündigen Rittergutsbesitzern durch ihren Vater oder Vormund, und
b)) Ehefrauen durch ihre Ehegatten; insofern Vater, Vormund und Ehegatten
selbst zur Ritterschaft des Preußischen Staats gehören. 6
Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, so steht ihnen das Recht zu, zur Abgabe
der Stimmen zu bevollmächtigen. 2„
JDc) Unverheiratheten Besitzerinnen;
d) allen qualifizirten Besitzern, insofern sie verhindert find, persönlich zu erscheinen.
Die Vertreter müssen jederzeit zur Ritterschaft des Preußischen Staats
gehdren, und die Bedingungen des K. 6. ihnen nicht entgegenstehen.
K. 6. Zur persönlichen Ausübung des Stimmenrechts auf den Kreistagen
ist bei allen Ständen und gestatteten Wertretern erforderlich: ·
a)dieGejneinschaftmiteinekderchristlichenKirchenz
b)dieVollendungdesAstenLebensjahtesz
c)unbescholtenekRuf.
H.7.WirddieUnbeschoctenheitdesRufeöbestritten,sohat,wenndieöein
Mitglied der Ritterschaft, oder einen Vertreter eines solchen betrifft, die Ritterschast
des Kreises die Befugniß, in einem besondern Konvente durch Stimmenmehrheit von
##tel der Anwesenden darüber in erster Instanz zu entscheiden und Falls die Enkscheidung
für die Bescholtenheit des Rufs ausfällt, die Ausschließung zu bestimmen.
Will der Betroffene oder die abgestimmte Minoritaät bei dem Beschlusse sich nicht
beruhigen, so ertheilen die Mitglieder des Provinzial-Landtages von der Ritterschaft.
die Cntscheidung in der zweiten und letzten Instanz. Wird die Unbescholtenheit des
Rufes eines Kreiskags-Abgeordneten der Scädte oder des Bauernstandes in Zweifel
gezogen, so ist solches in erster Instanz zur Entscheidung des Magistrats, der
Stadtverordneten oder der Bezirkswähler zu bringen, von denen die Wahl ausgegangen
ist (15. 16.), und bei denselben auf die Wahl eines andern Deputirten anzutragen;
die Entscheidung in 2ter Instanz gebührt hier ebenfalls den Landtags-Mitgliedern
desjenigen der beiden Stände, zu welchem der betreffende Kreistags-Abgeordnete
gehört. « . '
§. b. Sobald eine Entscheidung der 2ten Instanz nachgesucht worden,
bleibt es den Kreistags-Mitgliedern des Standes, zu dem derjenige gehoͤrt, dessen
unbescholtener Ruf bestritten worden, uͤberlassen, das Theilnehmungsrecht desselben
an den Kreistagen bis zu erfolgter Entscheidung zu suspendiren.
C. 9. Auch die Wiederzulassung zu den Kreistagen eines in denselben Ausgeschlossenen,
kann auf Antrag der Kreistags-Mitglieder des betreffenden Standes,
durch die Mitglieder des Provinzial-Landtages vow namlichen Stande verfügt werden.
S. 10.