Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

JNJNo.  18.—

 

[No.  1164.)  Verordnung  über  die  einstweilige  Forkdauer  des  Kapitalien  =  Indults
für  die  Kredit-Systeme  von  Oft=  und  Westpreußen.  Vom  4ten
November  1828.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Peußen  #r.  ⁊c.

Durch  Unsere  Verordnung  vom  2ö6sten  Juli  1825.  haben  Wir  die
Fortdauer  des  Kapital-Indults  für  die  Kredit-Systeme  von  Ost=  und  West-Preußen,
  unter  Erwartung  günstiger  Verhälmisse,  bis  zum  Weihnachts-Termin
  1828.  beschränke,  Uns  aber  mit  dem  Ablauf  dieser  Frist  die  anderweitige
Bestimmung  hierüber  vorbehalten.

Wiewohl  auch  innerhalb  der  verflossenen  drei  Jahre  der  Kredit  der  Landschaften
  in  beiden  Provinzen  sich  wesentlich  verbessert  und  der  Kurs  der  Pfandbriefe
  ihrem  Nennwerthe  sich  bedeutend  angenähert  hat;  so  haben  Wir  doch  aus
den  übereinstimmenden  Berichten  der  Verwaltungs-Behörden  mit  Zuverlässigkeit
ersehen,  daß  beide  Kredit-Institute  sich  noch  nicht  in  dem  Zustande  befinden,  der
die  Wiederherstellung  der  unbedingten  Aufkündbarkeit  ihrer  Pfandbriefe,  ohne
Besorgniß  einer  Gefahr  für  sie  selbst  und  für  die  Inhaber  der  Pfandbriefe,
gestatret.

In  Erwägung  dessen  haben  Wir  eine  Verlängerung  des  Termins
nöthig  gefunden  und  setzen  hierdurch  fest:  daß  der  Kapital-Indult  für  die  Kredit-Jahrgang
  1828.  —  (Ne.  116.)  Bb  Systeme

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  14ten  November  1828.)