Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

daß  das  Verbot  wider  den  Buͤcher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsteller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besteht,,  auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  des  Großherzogthums  Baden
Anwendung  finden,  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene
  Frevel  gegen  letztere,  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurkheilt
und  geahndet  werden  soll,  als  handele  es  sich  von  beeintrachtigten  Schriftstellern
und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwartige  Erklérung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,
von  dem  Großherzoglich-Badenschen  Ministerio  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt  worden
  seyn  wird,  durch  offentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen  Staaten
Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  4ten  Januar  1828.

(L.  8.)  "
Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinslämmende,
von  dem  Großherzoglich  -Badenschen  Ministerio  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vollzogene,  Erklrung  ausgewechselt  worden
ist,  unter  Bezugnahme  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  161en  August  1827.
(Gesetzsammlung  pro  1827.  No.  17.  Seite  123.),  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  25sten  Januar  1828.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

 

Jo.  1123.)  Ministerial-Erkldrung  vom  1  8ten  Januar  1828.,  über  die  mit  der  Fürstlich-Reuß-Plauischen
  Regierung  älterer  Linie  getroffene  Vereinbarung,  die
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  beiderseitigen

D  Staaten  wider  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.
as  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
  hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  ihm  ertheilten

Ermaͤchtigung:

nach

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