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Staaten, wenn sie bei der Koͤniglich- Wärtembergschen Regierung um
ein Privilegium wider den Nachdruck nachsuchen, ganz dieselbe günstige
Behandlung, welche in einem solchen Falle die Königlich-Würtem-
bergschen Unterthanen genießen, zu Theib werden und. das Privilegium
namentlich ohne eine andere Gebähr, als welche die letzteren, nach
der im Königreich Würtemberg bestehenden Gesetzgebung zu entrichten
haben, ertheilt werden soll;
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Werleger,
nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besteht, auch auf die
Verleger des Königreichs Würtemberg Anwendung finden, mithin jeder durch
Bücher-Nachdruck oder dessen Verbreitung gegen letztere begangene Frevel, nach
denselben gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt und geahndet werden solle, als
bandele es sich von beeinträchtigten Verlegern in der Preußischen Monarchie
selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende,
von dem Königlich-Würtembergschen Minislerio vollzogene, Erklärung ausge-
wechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen
Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 19ten Februar 1828.
(L. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
Vorsiehende Erklérung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende,
von dem Kniglich-Würtembergschen Ministerio der auswärtigen Angelegen-
heiten unterm 27 ten Februar d. J. vollzogene, Erklarung ausgewechselt worden
ist, unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 161en August 1827.
(Gesetzsammlung Pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur offentlichen
Kenntniß gebracht.
Berlin, den 146en Marz 1828.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.