Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staagten. 
  
— No. 5. *— 
  
(No. 1131.) Verordnung, wegen Einführung eines gleichen Wagen= und Schlltten 
Geleises uud gleicher Schlitten-Kappen im Königreich Preußen. Vom 
2 sten Juli 1827. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem Unsere getreuen Stände des Königreichs Preußen bei ihrer 
ersten Zusammenkunft auf Erlassung eines Gesetzes, wegen Einführung gleicher 
Wagen= und Schlitten = Geleise, in dortiger Provinz allerunterthänigst an- 
getragen, bei dem zweiten Landtage auch sich mit dem ihnen diesfalls vor- 
gelegten Entwurfe im Wesentlichen einverstanden erklärt haben; so verordnen 
Wir, auf den Antrag Unsers Staatministerü., Folgendes: 
#. 1. Von der Zeit der Bekanntmachung dieser Verordnung ab, sollen 
alle neue Achsen an Kutschen -, Post-, Fracht-, Bauer= und allen andern 
Arten von Wagen dergestalt angefertigt werden, daß die Breite des Wagen- 
Geleises von der Mitte der Felge des einen, bis zur Mitte der Felge des 
anderen Rades, vier Fuß vier Zoll Breußisch beträgt. 
#. 2. Eben so sollen keine andere Schlitten verfertigt werden, als deren 
Kappen oder Schleifen, ohne die Kröpfung, eine Länge von fünf Fuß sechs 
Zoll, und die ein zwei Fuß neun Joll breites Geleise haben. 
&. 3. Den Stellmachern und den sogenannten Schirrmachern auf dem 
Lande wird bei drei Thaler Strafe untersagt, eine Achse oder einen Schlitten 
wider die Vorschriften der P. 1. und 2. einzurichten, und den Schmieden bei 
gleicher Serafe, solche mit Beschlag zu versehen. 
Bei wiederholten Kontraventionen wird die Strafe verdoppelt. 
&# 4. Nach dem Ablauf von sechs Jahren, nach Bekanntmachung 
dieser Verordnung, soll in Unserm Königreiche Preußen kein Wagen oder Schlitten 
gebraucht werden, der nicht die im F. 1. und 2. bestimmten Eigenschaften hat. 
§ 5. Sollten sich jedech nach Ablauf von sechs Jahren, besonders in 
den Niederungen, noch so schmale, zur öffentlichen Benutzung bestimmte Dämme 
und Wege befinden, daß der Gebrauch des vorbestimmten breiten Geleises nicht 
Jahrgang 1628. No. 5. — (No. 1131 — 1136.) F an- 
(Ausgegeben zu Berlin den 12ten April 1828.)
	        
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