Metadata : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

64  III.  Der  Kaiser  und  der  Bundesratheitsstaat

  umzuwandeln,  entgegengestellt.  Daß  zu  Verfassungsänderungen,
  durch  welche  Sonderrechte  einzelner  Staaten  abgeandert
  werden  sollen,  außerdem  die  Zustimmung  des  bevorrechteten
  Staates  erfordert  wird  (Art.  78  Abs.  2),  ist  schon
eingehend  erörtert  worden.

Zu  den  Sonderrechten  Preußens  gehört  es  aber  auch,  daß
Gesetzentwürfe,  durch  welche  die  geltenden  Bestimmungen  über  das
Militärwesen  und  die  Kriegsmarine,  sowie  über  die  Zölle  und  die
von  dem  Reiche  auferlegten  Verbrauchsabgaben  (von  Salz,  Tabak,
Branntwein,  Bier  und  Zucker)  abgeändert  werden  sollen,  nur
mit  Zustimmung  Preußens  angenommen  werden  können  (Art.  5
Abs.  2).  Da  die  Finanzkraft  des  Reiches  bisher  und  wohl
auch  für  eine  absehbare  Zukunft  auf  den  Einnahmen  aus  den
Zöllen  und  den  Verbrauchsabgaben  beruht,  so  ist  damit  gesagt,
daß  an  den  militärischen  und  finanziellen  Grundlagen  des
Reiches  gegen  den  Willen  des  Kaisers  eine  Änderung  nicht
vorgenommen  werden  kann.

Endlich  erfolgt,  wie  schon  erwähnt,  die  Auflösung  des
Reichstages  zwar  auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Bundesrates,
aber  der  Bundesrat  kann  ihn  nur  mit  Zustimmung  Preußens,
oder  wie  die  Verfassung  in  diesem  Falle  sagt,  mit  Zustimmung
des  Kaisers  fassen  (Art.  24).

Zur  Vorbereitung  der  Beratung  und  Beschlußfassung  des
Bundesrates  wie  zur  Erledigung  einzelner  Verwaltungsgeschäfte
müssen  aus  den  Mitgliedern  des  Bundesrates  sieben  Ausschüsse
gebildet  werden.  In  jedem  dieser  Ausschüsse  müssen  Preußen
und  mindestens  vier  Bundesstaaten  vertreten  sein.  Aber  jeder
Staat  führt  in  ihnen  nur  eine  Stimme.  Die  Mitglieder  des
Ausschusses  für  das  Landheer  und  die  Festungen  und  des  Ausschusses
  für  das  Seewesen  werden  von  dem  Kaiser  ernannt.
Doch  hat  Bayern  das  Sonderrecht,  daß  es  ein  Mitglied  zu  dem
ersteren  dieser  Ausschüsse  zu  ernennen  hat.  Durch  die  mit
Sachsen  und  Württemberg  abgeschlossenen  Militärkonventionen
hat  der  Kaiser  aber  auch  sich  verpflichtet,  je  einen  Bevollmächtigten
  dieser  Staaten  zu  Mitgliedern  dieses  Ausschusses
zu  ernennen.  Die  Mitglieder  der  fünf  anderen  Ausschüfsse
(für  Zoll=  und  Steuerwesen,  für  Handel  und  Verkehr,  für
Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,  für  Justizwesen  und  für
Rechnungswesen)  werden  von  dem  Bundesrate  selbst  gewählt
(Art.  8).  Außer  diesen  verfassungsmäßigen  Ausschüssen  kann