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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
—— No. 13. —
Mo. 1207.) Verordnung wegen Einfuͤhrung gleicher Wagengeleise in der Provinz West-
phalen. Vom Zosten Juni 1829.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem Unsere getreuen Staͤnde der Provinz Westphalen bei ihrer zweiten
Zusammenkunft auf Erlassung eines Gesetzes wegen Einfuͤhrung moͤglichst gleicher
Wagengeleise in der dortigen Provinz allerunterthaͤnigst angetragen haben; so
verordnen Wir Folgendes:
§. 1. Nach Ablauf von 3 Jahren von der Zeit der Bekanntmachung
dieser Verordnung an, sollen die neuen Achsen an allen zwei= oder vicrrädrigen
Wagen, Karrn und sonstigen Fuhrwerken dergestalt angefertigt werden, daß
die Breite des Wagengeleises von der Mitte der Felge des einen bis zur Mitte der
Felge des andern Rades, entweder vier Fuß vier Zoll, oder fünf Fuß neun Zoll
Preußisch, beträgt.
§. 2. Den Stellmachern und Schirrmachern wird bei Drei Thalern
Strafe untersagt, eine Achse wider die Vorschriften des F. 1. einzurichten, und
den Schmieden bei gleicher Strafe, solche mit Beschlag zu versehen.
Bei wiederholten Kontraventionen wird die Strafe verdoppelt.
&. 3. Nach dem Ablaufe von Sechs Jahren, nach Bekanntmachung dieser
Verordnung, soll in Unserer Provinz Westphalen kein Wagen, Fuhrkarrn oder
sonstiges Fuhrwerk gebraucht werden, welchen die im F. 1. bestimmten Eigen-
schaften mangeln.
K. 4. Sollten sich jedoch nach Ablauf von sechs Jahren in einem oder
andern Theile der Provinz noch zur öffentlichen Benutzung bestimmte Wege finden,
deren besondere Beschaffenheit den Gebrauch der vorbestimmten Geleise unan-
wendbar machten; so überlassen Wir Unsern Regierungen, auf den Antrag der
Jabrgang 1829. — (No. 120F.) S Kreis-
(Ausgegeben zu Berlin den Zten September 1829.)