Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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mit ihnen im gleichen Range stehenden niedern Militairbeamten in der Ark gesorgt 
werden, daß wo nicht besondere Garnisonschulen eristiren, oder selbige nicht 
ausreichen, eine, oder den Umsiänden nach, mehrere Cioil-Elementarschulen zur 
Aufnahme dieser Kinder, gegen Bezahlung eines Schulgeldes, bestimmt werden, 
wobei jedoch denjenigen der gedachten Eltern, welche nach den gesetzlich besiimmten 
Grundsätzen, auf freien Schulunterricht für ihre Kinder keinen Anspruch haben, 
die Wahl der dazu zu benutzenden Schule unbenommen bleibt. 
§#. 87. Daß der vorstehenden Besiimmung in jeder Garnison und bei 
jedem Truppentheile vollständig genügt, also nicht allein den Eltern der erwähnten 
Klassen Gelegenheit zum Schulunterrichte für ihre schulfahigen Kinder gegeben, 
sondern dieselbe auch gehörig von ihnen benutzt werde, dafür sind der Befehls- 
haber der Garnison und der mit der Seelsorge für sie beauftragte Milikairprediger 
oder Civilgeistliche verantwortlich. 
In denjenigen Garnisonen, wo zu dem gedachten Behufe die Benutzung 
einer oder mehrerer Cinvilschulen erforderlich ist, hat der Befehlshaber darüber 
an das Generalkommando zu berichten, damit dieses bei der betreffenden Regie- 
rung die Bestimmung und Anweisung der Schulen veranlasse. 
Außer dem Schulgelde darf übrigens zur Unterhaltung dieser Civilschulen 
oder ihrer Lehrer, für diese Kinder, weder von deren Eltern, noch vom Militair- 
Fonds, mit Ausnahme des Falles, wo zum Behufe der Mitaufnahme der Mili- 
tairkinder, eine Erweiterung des Schullokals unumgänglich nothwendig seyn 
sollte, irgend ein Beitrag verlangt werden. 
&. 88. Die ummittelbare Aufsicht auf den Schulbesuch der Militairkinder 
liegt, ohne Unterschied, ob für sie eine Militair= oder Civilschule benutzt wird, 
und ob die Staatskassen, oder ihre Eltern, die Kosten des Unterrichts tragen, 
dem Militairprediger oder dem als solcher fungirenden Civilgeisllichen ob, zu dessen 
Gemeinde sie gehören. Zu dem Ende ist ihm alle halbe Jahre von den Kom- 
mandeuren der einzelnen Truppen-Abtheilungen seiner Gemeinde, eine Liste der 
bei denselben besindlichen schulfähigen Kinder zu übergeben, nach welcher der 
Mediger diese der betreffenden Schule überweiset. Seine Pllicht ist es, sich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, daß sie diese Schule regelmäßig besuchen und in 
derselben zweckmäßig beschäftigt werden; diejenigen Kinder, welche sich in dem 
Schulbesuche säumig finden lassen, hat er dem Kommandeur anzuzeigen, damit 
dieser sie durch ihre Ellern zum fleißigeren Besuche anhalte. 
§. 89. Wo eigene Garnisonschulen sich besinden, slehen diese, insofern 
nicht für sie besondere Kuratorien stiftungsmäßig bestehen, unter der unmittel- 
baren Leitung des Garnisonpredigers, oder des nach F. 40. die Funktion eines 
solchen ausübenden Geisilichen, und unter Oberaufsicht des am Orte komman- 
direnden Milicairbefehlshabers. Ersterer ist für deren zweckmäßige Einpichtung 
spezie
	        
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