Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

Befehlshabern derselben an das Generalkommando, andererseits von den Militair- 
Predigern und den mit der Seelsorge fuͤr das Militair beauftragten evangelischen 
und katholischen Civilgeistlichen, durch den Oberprediger des Armeekorps dein 
Konsistorio anzuzeigen, und beide Provinzialbehoͤrden, das Generalkommando 
und das Konsistorium der Provinz, haben, sobald diese Angelegenheit in saͤmmt- 
lichen Garnisonorten derselben regulirt worden ist, eine vollständige Uebersicht 
von jenen Anordnungen beziehungsweise an das Kriegsminisierium und an das 
Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten einzusenden, auch 
die etwa darin eintretenden Abänderungen zu ihrer Zeit anzuzeigen. Eben so 
müssen die nach F. 26. von den Militairpredigern jährlich einzusendenden Berichte 
über ihre Amrsführung sich auch besonders über diesen Theil mir erstrecken. 
## 93. Auf die in einigen Garnisonorten, in Folge besonderer Stiftungen, 
fundirten Militair-Elemencarschulen, finden die in den vorstehenden . enthal- 
tenen Bestimmungen gleichfalls Anwendung, in sofern deren Verhältnisse nicht 
durch besondere landeshemliche Verordnungen festgesetzt sind, welche bis auf 
Weiteres in Kraft bleiben. 
VI. Von den Dienst-Einkünften, Stolgebühren und der Weiter- 
beförderung der Militairgeistlichen. 
A. Dienst-Einkünfte. 
§. 94. Sämmtliche wirkliche Milikairgeistliche erhalten, sowohl während 
des Friedens, als im Kriege, ein festes Gehalt, dessen Betrag: 
a) für den Feldprobst, bei künftiger Erledigung dieser Stelle, der Königlichen 
Bestimmung nach den jedesmaligen Umständen vorbehalten bleibt; derselbe 
hat die Verpflichtung, die Ober-Predigerstelle des Gardekorps und die Stelle 
des Hof= und Garnison-Predigers zu Potsdam dafür mit zu versehen; 
b) die Militair-Oberprediger, beziehen ein jahrliches Gehalt von 800 Thalern. 
Sind sie zugleich Divisionsprediger, so erhalten sie für die Verwaltung des 
Oberprediger-Amts, zu ihrem Gehalte als Divisionsprediger, eine jährliche 
Zulage von 300 Thalern; 
) die schon während des Friedens angestellten Divisionsprediger bekommen ein 
jahrliches Gehalt von 500 Thalern; 
) die Garnisonprediger, mit Ausnahme des zu Berlin, imgleichen sämmtliche, 
nur für die Dauer des Krieges bei der Armee oder den Lazarethen anzu- 
stellenden evangelischen und katholischen Geistlichen, jährlich 400 Thaler; 
e) der Garnisonprediger zu Berlin aber erhält jährlich 000 Thaler; 
Diese Gehalte werden sämmtlich in monatlichen Raten gezahlt.
	        
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