Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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&. 102. Opfer bei Taufen und Tranungen bleiben, wo sie üblich sind, 
lediglich freiwillige Gaben, wofür in den Milirairgemeinden in keinem Falle Ent- 
schädigung gefordert werden darf. 
K. 103. Als allgemeine Regel gilt der Grundsatz, daß die in vorste- 
hender Art festgesetzten Stolgebühren demjenigen Geisilichen, er mag wirklicher 
Militairprediger seyn oder zu den mit der Seelsorge für das Militair beauftragten 
evangelischen und katholischen Civilgeistlichen gehören, zukommt, welcher nach 
den im Abschnitt IV. dieser Militair-Kirchen-Ordnung enthaltenen Bestimmungen 
zu der in Rede stehenden geistlichen Handlung berechtigt ist, ohne Unterschied, 
ob er selbst sie verrichtet, oder ein Dimissoriale dazu ertheilt, indem es den 
dasselbe Nachsuchenden anheim gestellt bleiben muß, sich mit dem in Folge des 
Dimissoriale die Handlung verrichtenden Geistlichen dafür besonders abzufinden. 
Hiervon sind jedoch die auf kürzere Zeit als ein Jahr nach einem andern 
Orte kommandirten, imgleichen die auf bestimmte Zeit beurlaubten und daher 
forkwährend der Gemeinde ihres Truppentheils angehörenden Militairpersonen, 
Falls die Beurlaubung nicht freiwillig ist, ausgenommen, indem diese, wenn 
sie am Orte ihres Kommando's oder Urlaubs sich verheirathen wollen, für das 
nach §. 66. dazu erforderliche Dimissoriale dem dimittirenden Prediger für sich 
und seinen Küster nur die Hälfte der im F. 101. bestimmten Gebühren, soweit 
sie die Kopulation betreffen, (indem die Gebühren für die Proklamation allemal 
der dieselbe verrichtende kompetente Geistliche ungetheilt erhält) die andere Hälfte 
aber dem die Handlung verrichtenden Geisilichen für sich und seinen Küster zu 
entrichten haben. Mehr als die Hälfte darf der letztere, er mag Militair= oder 
Civilgeistlicher seyn, von den genannten Indioiduen nicht fordern. 
# 101. Für die Einsegnung der Kinder der Unteroffiziere und Soldaten, 
so wie für deren Vorbereitung dazu, findet keine Nemuneration Statt; bei den 
Kindern der Offiziere und Beamten blolbt sie der Billigkeit und den Vermögens- 
Umständen der Eltern überlassen. 
§. 105. Eben dies gilt auch bei Leichen= oder Standreden. Fur Beer- 
digungen, bei denen der Milirairprediger oder der mit der Seelsorge für das 
Militair beauftragte Ciwilgeistliche zu einer solchen Rede nicht aufgefordert ist, 
kommen ihm keine Gebühren zu. 
#S. 106. Die Gebühren für Tauf-, Trauungs-, Todten= und Lebens- 
akteste betragen, mit Ausschluß des Stempels, wo dieser nach §. 82. erforderlich 
ist, für Unteroffiziere, Soldaten, niedere Militairbeamte und deren Angehörigen 
10 Sgr., für Offlziere, obere Militairbeamte und deren Angehörigen aber 
20 Sgr. 
Für Personen, deren Armuth nachgewiesen oder sonst dem Prediger bekannt 
ist, müssen diese Atkeste, namentlich sämmtliche zur Liquidirung der Kinderpflege- 
(No. 1347.) und
	        
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