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und Schulgelder, fuͤr die dazu berechtigten Kinder, beizubringende Taufzeugnisse,
da deren Zweck schon an und fuͤr sich die Duͤrftigkeit der betreffenden Individuen
bekundet, imgleichen fuͤr alle im Felde gebliebene und gestorbene Militair-
personen, die Todtenscheine gebuͤhrenfrei ertheilt werden.
C. Weiterbeförderung.
§. 107. Da den Militairpredigern künftig die Aussicht auf eine ehrenvolle
Auszeichnung und eine bedeutende Verbesserung in Hinsicht ihres Gehaltes durch
Beförderung zu den Militair-Oberpredigerstellen offen sieht, so ist zu enwarten, daß
sie sich ihrem wichtigen Berufe mit um so thätigerem und beharrlicherem Eifer
widmen werden. Diejenigen Divisions= und Garnisonprediger, denen diese Beför-
derung nicht zu Theil werden kann, ümgleichen die Prediger der einzelnen Militair=
Inslitute, haben nach zehn Jahren treuer Amtsführung und unbescholtenen
Wandels, auf eine angemessene Versorgung durch eine gute Ciwvilpredigerstelle
Anspruch. Eben so können die Militair-Oberprediger, wenn sie als solche zehn
Jahre im Amte gestanden haben, auf ihre Versetzung in eine erledigte Super-
intendentur antragen. Den Regierungen wird hierdurch zur Pflicht gemacht, bei
Wiederbesetzung erledigter Superintendenturen und guter Civilpfarren, auf die
gedachten Milikairprediger, und auf die sie betreffenden Empsehlungen der Kon-
sistorien, besondere Rücksicht zu nehmen, worauf das Ministerium der geisilichen
Angelegenheiten seinerseits sorgfältig zu wachen hat. Von jeder beabsichtigten
Berufung eines Milikairgeistlichen in ein Civilamt, hat die Regierung das betref-
fende Konsistorium zuvor in Kenntniß zu setzen.
§. 108. Die nur während des Krieges, für die Dauer desselben, bei der
Armee oder den Lazarethen angestellten evangelischen und katholischen Geisilichen,
deren Amt mit dem Ablaufe des Feld-Ecats aufhört, haben, wenn sie in der Erfül-
lung ihrer Pflichten treu, und in ihrem Wandel untadelhaft befunden sind, An-
spruch auf eine angemessene weitere Versorgung, bis zu deren Eintritt ihnen die
Hälfte ihres Gehalts, als Wartegeld, gelassen werden muß, in sofern sie nicht
in das, vor dem Kriege gehabte Amt zurück, oder gleich in ein anderes Amt
übertreten.
VII. Verhältnisse der Militairküster.
K. 109. Jede Militairgemeinde, bei welcher ein wirklicher Militairprediger
angestellt ist, erhält auch einen eigenen Militairküster, zu deren Stelle vorzugs-
weise halbinvalide Unteroffiziere, welche sich dazu eignen, bestimmt sind. Die
Auswahl dazu geschieht von dem Militairprediger, bei dem die Anstellung Statt
finden soll; den von ihm Gewählten hat er seinem Militairbefehlshaber zur Bestä-
tigung vorzuschlagen, welche dieser nicht ohne besondere militairische Gründe
verweigern darf.
Die