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Die erfolgte Anstellung wird sodann von Seiten des Predigers dem Militair-
Oberprediger, und durch diesen dem Konsistorio, von Seiten der Militairbehoͤrde
aber dem Militair-Oekonomie-Departement des Kriegsministerii angezeigt, damit
dasselbe die Anweisung des Gehalts und der übrigen Emolumente veranlassen kann.
K. 110. Jeder Militairküfler erhält, außer den in dem F. 100. u. folg.
bestimmten Gebühren, ein festes Gehalt von 8 Thlr. 10 Sgr. monatlich, oder
100 Thlr. jahrlich, und außerdem den Servis eines Feldwebels der Infanterie,
nebst einer Brotportion, im Felde aber einen monatlichen Feldzuschuß von 4 Thlr.
§. 111. Außer der Bestimmung, dem Militairprediger bei Ausübung
seiner geistlichen Funktionen zu assistiren, haben die Militairküster noch die besondere
Verpflichtung, wenn sie dazu aufgefordert werden, an Ertheilung des Unterrichts,
welcher in den Regimentsschulen für Unteroffiziere und Soldaten gegeben wird,
thätigen Antheil zu nehmen, wofür ihnen, neben ihren übrigen Einkünften, eine
verhältnitmaäßige Remuneration aus dem Fonds der betreffenden Unterrichtsanstalt
zu zahlen ist.
g. 112. In Sachen ihres Amts hängen die Milikairküster zunächst von
dem ihnen vorgesetzten Militairprediger ab; demnächst stehen sie, gleich diesem,
unter dem Oberprediger des Armeekorps und unter dem Konsistorio der Provinz,
welches auch bei vorfallenden Dienstvernachlassigungen oder anslößigem WVerhalten,
ihre Korrektion und Bestrafung verfügen, oder ihre Amtsentsetzung, nach den
darüber vorhandenen allgemeinen Worschriften, veranlassen kann. Daß die
Militairküster, als Kirchendiener, sich eines ehrbaren Lebenswandels und eines
in jeder Beziehung anständigen Bektragens befleißigen, so wie einer einfach anstän-
digen Kleidung bedienen müssen, versleht sich von selbst.
VIII. Von den Militairkirchen und der Verwaltung
ihres Vermögens.
K. 113. Die eigentlichen Militair= oder Garnisonkirchen sind Eigenthum
des Staats, und stehen ausschließlich unter dem landesherrlichen Patronate, ihre
Unterhaltung ist daher, da die Mitglieder der Milirairgemeinde nicht zu Beiträgen
dafür herangezogen werden dürfen, in allen denjenigen Fällen, wo die Einkünfte
des Kirchen-Aerariums nicht dazu ausreichen, auf Kosten des Staaks zu bewir-
ken. In sowekt die desfallsigen Ausgaben für einzelne Kiürchen nicht bereits etats-
mäßig sundirt sind, erfolgen selbige aus dem, besonders dafür gebildeten Titel
des Mititair-Etats, der nach dem wirklichen Bedürfnisse zu dotiren ist.
Das Kriegsministerium, welches innerhalb der Worschriften des Landrechts,
die Oberaufsicht über die Verwaltung und Verwendung des Küirchenvermögens
und der Kirchenrevenüen führt, hat jedoch die Plicht, darauf zu achten, daß
Jahrgang 1884 — (Noe. 1347.) P dem-