Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Die erfolgte Anstellung wird sodann von Seiten des Predigers dem Militair- 
Oberprediger, und durch diesen dem Konsistorio, von Seiten der Militairbehoͤrde 
aber dem Militair-Oekonomie-Departement des Kriegsministerii angezeigt, damit 
dasselbe die Anweisung des Gehalts und der übrigen Emolumente veranlassen kann. 
K. 110. Jeder Militairküfler erhält, außer den in dem F. 100. u. folg. 
bestimmten Gebühren, ein festes Gehalt von 8 Thlr. 10 Sgr. monatlich, oder 
100 Thlr. jahrlich, und außerdem den Servis eines Feldwebels der Infanterie, 
nebst einer Brotportion, im Felde aber einen monatlichen Feldzuschuß von 4 Thlr. 
§. 111. Außer der Bestimmung, dem Militairprediger bei Ausübung 
seiner geistlichen Funktionen zu assistiren, haben die Militairküster noch die besondere 
Verpflichtung, wenn sie dazu aufgefordert werden, an Ertheilung des Unterrichts, 
welcher in den Regimentsschulen für Unteroffiziere und Soldaten gegeben wird, 
thätigen Antheil zu nehmen, wofür ihnen, neben ihren übrigen Einkünften, eine 
verhältnitmaäßige Remuneration aus dem Fonds der betreffenden Unterrichtsanstalt 
zu zahlen ist. 
g. 112. In Sachen ihres Amts hängen die Milikairküster zunächst von 
dem ihnen vorgesetzten Militairprediger ab; demnächst stehen sie, gleich diesem, 
unter dem Oberprediger des Armeekorps und unter dem Konsistorio der Provinz, 
welches auch bei vorfallenden Dienstvernachlassigungen oder anslößigem WVerhalten, 
ihre Korrektion und Bestrafung verfügen, oder ihre Amtsentsetzung, nach den 
darüber vorhandenen allgemeinen Worschriften, veranlassen kann. Daß die 
Militairküster, als Kirchendiener, sich eines ehrbaren Lebenswandels und eines 
in jeder Beziehung anständigen Bektragens befleißigen, so wie einer einfach anstän- 
digen Kleidung bedienen müssen, versleht sich von selbst. 
VIII. Von den Militairkirchen und der Verwaltung 
ihres Vermögens. 
K. 113. Die eigentlichen Militair= oder Garnisonkirchen sind Eigenthum 
des Staats, und stehen ausschließlich unter dem landesherrlichen Patronate, ihre 
Unterhaltung ist daher, da die Mitglieder der Milirairgemeinde nicht zu Beiträgen 
dafür herangezogen werden dürfen, in allen denjenigen Fällen, wo die Einkünfte 
des Kirchen-Aerariums nicht dazu ausreichen, auf Kosten des Staaks zu bewir- 
ken. In sowekt die desfallsigen Ausgaben für einzelne Kiürchen nicht bereits etats- 
mäßig sundirt sind, erfolgen selbige aus dem, besonders dafür gebildeten Titel 
des Mititair-Etats, der nach dem wirklichen Bedürfnisse zu dotiren ist. 
Das Kriegsministerium, welches innerhalb der Worschriften des Landrechts, 
die Oberaufsicht über die Verwaltung und Verwendung des Küirchenvermögens 
und der Kirchenrevenüen führt, hat jedoch die Plicht, darauf zu achten, daß 
Jahrgang 1884 — (Noe. 1347.) P dem-
	        
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