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demselben diese Last nur da aufgebuͤrdet werde, wo die Einkuͤnfte der einzelnen
Garnisonkirchen nicht zur Bestreitung der Unterhaltungskosten hinreichen.
&. 114. Zum Behuf dieser Berwaltung soll bei jeder Garnisonkirche, wo
es nicht bereits geschehen ist, und wo es nicht bei der hergebrachten Verfassung
verbleiben, oder diese mit dem Geiste der jetzigen Ordnung nicht in Einklang
gebracht werden kann, ein Kuratorium oder Kirchenkollegium aus drei Personen
gebildet werden, nämlich:
a) dem ersten Kirchenvorsteher und ersten Kassenkurator, dessen Stelle überall
dem Kommandanten oder dem die Befugnisse desselben ausübenden Befehls-
haber der Garnison zusteht, vorausgesetzt, daß derselbe nicht katholischer
Konfession ist, in welcheim Falle er unter den höhern Offizieren der Garnison
einen Stellvertreter zu ernennen hat;
b) dem zweiten Kirchenvorsleher und Kassenkurator, welches stets der Garnison-
Prediger, oder der nach F. 39. die Funktion eines solchen ausübende Militair-
Prediger sepn muß;
) dem dritten Kirchenvorsteher und Rendanten, wozu ein rechnungsführender
Offizier, oder nach Befinden der Umstände ein am Orte permanent stationirter
Beamter der Militairverwaltung gewählt werden kann.
Die Vorschläge zur Bildung dieses Kirchenkollegni gehen durch den Komman-
danten an das General-Kommando, welches dem Kriegsministerio darüber
Bericht erstattet.
K. 115. Die Funktionen der zwei ersten Kirchenvorsteher beschranken sich
auf die Oberaufsicht; sie haben darauf zu achten, daß das Bermögen der Kirche
gehörig sicher gestellt, die Einnahmen eingezogen und zum Aerario gebracht werden.
Sie revidiren monatlich die Kirchenkasse, zu der jeder der drei Kirchenvorsleher
einen besondern Schlüssel hat, und die daher nur im Beiseyn Aller geöffnet und
wieder geschlossen werden darf; eben so kontrolliren sie die Buchführung, beseitigen
die etwanigen Mängel und berathen gemeinschaftlich mit dem Rendanten über die
Unterbringung der Kapicalien, so wie die in Antrag zu bringenden nothwendigen
Reparaturen und Anschaffungen, indem zu der ihnen anvertrauten Verwaltung
des Kirchenvermögens auch die Aufsicht über die Kirchengerdthe und das ganze
Kirchen-Inventarium gehört.
Der Rendant besorgt seinerseits die Einnahmen und Ausgaben, so wie
die Buchführung und Rechnungslegung, auf Grund jener, und der von ihm zu
sammelnden Belaäge. Alle diese Funktionen müssen als Ehrenämter betrachtet,
und daher unentgeldlich verrichtet werden. In Hinsicht der den Vorstehern oblie-
genden Vertretungs-Verbindlichkeit kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestim-
mungen, namentlich die des F. 623. Theil 2. Titel II. des Allgemeinen Land-
rechts, zur Anwendung.
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