Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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die Verurtheilung, sey es im Wege des Kontumazial-Verfahrens oder sonft, 
in sofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegen- 
siände beschränkt. 
Artikel 339. 
Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Verbrechen ent- 
sprungenen Prioat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von dem 
Beschädigten adhärirt worden ist. 
Artikel 40. 
Unterthanen des einen Staats, welche wegen Verbrechen oder anderer Auslieferung 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet der Geßüchte- 
haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden ½ 
nach vorgängiger Requisition, gegen Erstattung der Kosten, und zwar, wenn 
wegen Unvermögenheit der Ingquisiten oder sonst die Untersuchungskosten nieder- 
geschlagen werden müssen, nur der baaren Auslagen, z. B. für Atzung, Trans- 
port, Porto und Kopialien, ausgeliefert. 
Artikel 41. 
Solche, eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige, Individuen, Auslieferung 
welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, werden, der usländer. 
wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldigt 
sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige 
Regquisition, gegen Erstattung der Kosten, wie diese im vorigen Artikel bestimmt 
ist, ausgeliefert; es sey denn, daß der Staat, welchem er als Unterthan ange- 
hoͤrt, auf die vorher von dem requirirten gemachte Anzeige der Verhaftung, jene 
Uebertreter selbst reklamirt, und ihre Auslieferung zur eigenen Bestrafung in 
Antrag bringt. 
Artikel 42. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung Verdindlic 
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern ket zur An- 
Staate angebotene Auslieferung aznehmen. aien 
In Kriminalfallen, wo die persönliche Gegenwart der Jeugen an dem eErellung des 
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des Zeugen. 
einen Staats vor das Untersuchungsgericht des andern, zur Ablegung des Zeug- 
nisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der 
Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden. Auch in solchen Fällen, 
wo die Zeugen vor dem requirirten Gerichte abgehört werden, hat das requirirende 
Gericht die Entschädigung der Zeugen zu bezahlen. Uebrigens verbleibt es bei 
dem, wegen der gegenseitigen Kostenvergütung unter dem 8ten Mai 1819. mit 
der u derlich-= Sachsen-Gotha- und Altenburgischen Regierung getroffenen Ueber#s 
mmen. 
Ishrgang 1932. — (No. 1348.) R Arti-
	        
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