Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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o. 1349.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 13ten April 1831., uͤber die Einfuͤhrung der 
Städbteordnung vom 19ten November 1808. in die zum provinzialstän- 
dischen Verbande des Königreichs Preußen gehörenden Städte, wofelbst sic 
noch nicht eingeführt worden. 
M. Zezug auf Meine Order vom 17ten v. M. mache Ich dem Staats- 
Ministerio bekannt, daß Ich den zum provinzialskändischen Verbande des König- 
reichs Preußen, nach der Verordnung vom 17t6en März 1828., gehörenden 
Städten, in welche die Städteordnung noch nicht eingeführt ist, die Städte- 
Ordnung vom 19ten November 1808. mit ihren seitdem erlassenen gesetzlichen 
Deklarationen verliehen habe. Wegen der Einführung in die vorbemerkten Städre 
baben Sie, der Minister des Innern und der Polizei, das Erforderliche einzu- 
leiten, und da die Verordnung vom 1 7ten v. M. nichr überall zum Grunde 
gelegt werden kann, die abweichenden Vorschriften, die deshalb zu erlassen sind, 
zu enrwerfen und zu Meiner Genehmigung einzureichen, wonächst sowohl die 
Verleihung selbst, als die Modifikationen der Einführung durch die Gesetzsamm- 
lung und die Amtsblätter der Regierungen zu Danzig und Marienwerder bekannt 
zu machen seyn werden. Berlin, den 1 3ten April 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
([No. 1350.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26f0en April 1831., über die Einführung der 
Städteordnung vom 19ten November 180 8. in die zum provinzialstän- 
dischen Verbande des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und 
des Preußischen Markgrafthums Ober-Lausitz gehörenden Städte. 
J. habe in Folge Meiner Bestimmungen vom 17ten Maͤrz d. J., den zum 
provinzialstaͤndischen Verbande des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz 
und des Preußischen Markgrafthums Ober-Lausitz gehoͤrenden Staͤdten der Ober- 
Lausitz, in welche die Städteordnung noch nicht eingeführt ist, die Städteordnung 
vom 19ten November 1808. mit ihren seitdem erlassenen gesetzlichen Deklara-- 
tionen und Abänderungen verliehen und beauftragen Sie, den Minister des 
Innern und der Polizei, wegen der Einführung derselben, in die vorbemerkten 
Städte, die weitern Einleitungen zu treffen. Behufs der Bekanntmachung sehe 
Ich zuvörderst auf Meine Order vom 13ten d. M. über die Modisikationen der 
Einführungsorder Ihrem Berichte entgegen. 
Berlin, den 26sten April 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 4349. 4350.) R2 No. 1351.)
	        
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