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#. 14. Nach vollendeter Einführung hört die unmittelbare Einwirkung
des Oberpräsidenten wieder auf, welche ihm in dieser Verordnung zur Her-
stellung größerer Gleichheit der Organisation beigelegt worden ist.
§ 15. Die Gemeinerechnungen werden bis zum Schlusse des letzten
Jahres vor Einführung der Städteordnung, unter Leitung der Regierung, nach den
bisher bestandenen Vorschriften gelegt und erledigt. Für das laufende Jahr, in
welchem die Städteordnung eingeführt wird, sollen die bestehenden Etats zum
Grunde gelegt werden.
K. 16. Alle diejenigen Einwohner, welche nach der Städteordnung das
Bürgerrecht zu gewinnen haben, und solches bei Einführung des Gesetzes noch
nicht besitzen, erhalten solches unentgeldlich. Alle Einwohner aber bleiben im
Genusse der nach der Ortsverfassung ihnen zeither zugestandenen Rechte, mit Aus-
schluß der Stimm= und Wahlfähigkeit, welche vom Bürgerrechte und von den
. 74. und 84. der Städteordnung aufgestellten Erfordernissen abhängt.
&. 17. Da es für jede Stadt einer Feststellung derjenigen Einrichtung
bedarf, worüber die Städreordnung der Gemeine die Wahl aus alternativen
Bestimmungen vorbehalten hat, so setze Ich fest, daß jede Stadt verpflichtet seyn
soll, das im F. 51. der Stadteordnung bezeichnete Statut in der vorgeschriebenen
Frist abzufassen, wenn sich dasselbe auch nur auf die vorbehaltene Wahl solcher
Bestimmungen beschränkt.
g. 18. Zugleich will Ich, in Erweiterung der im KF. 49. der Städte=
Ordnung den Stadtgemeinen ertheilten Befugniß, dieselben berechtigen, durch das
Statut in den Formen der Kommunalverwaltung diejenigen Abweichungen von
den Vorschriften der Stabteordnung, welche sie nach örtlichen oder sonst eigen-
thümlichen Verhältnissen dem Interesse ihres Gemeinewesens nothwendig oder
nützlich erachten, in soweit zu treffen, als dadurch die Selbstständigkeit der Bur-
gerschaft in ihrer Kommunalverwaltung, als das Hauptprinzip der Städteord=
nung, nicht gefährdet wird. Dergleichen Statute, worin die Bestimmungen
der Städteordnung modifizirt werden, sind jedoch zu Meiner unmittelbaren Best-
tigung vorzulegen.
Das Staatsministerium hat gegenwärtige Bestimmungen nebst Meinen
Befehlen vom 13ten und 20sten April v. J. durch die Gesetzsammlung und die
betreffenden Amtsblätter bekannt zu machen.
Berlin, den 28fsten Februar 1832.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1352.)