Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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2) Dispensation zur Zusammenziehung des zweiten und dritten Aufgebots, und 
da, wo es noch gesetzlich ist, zur Haustaufe, zur Haustrauung, so wie zur 
Annahme uͤberzaͤhliger Gevattern, außer den an die betreffende Koͤnigliche 
Regierung abzuliefernden und für diese zu erhebenden Gebuͤhren.. 1 Rthlr. 
3) Dispensation von den verfassungsmäßigen Erfordernissen zur Konfirmation, 
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es möge der Superintendent selbst dieselbe um Auftrage der Regierung 
ertheilen, oder selbige in den dazu geeigneten Fällen bei der Regierung 
nachsuchen, welchen Falls die Anträge aus der ganzen Ephorie zusammen 
eingereicht werden mussen, für einen jeden Dispensenden 5 Sgr. 
wenn aber außer der gewöhnlichen Konsirmations = Zeit in einem ein- 
zelnen Dispensalions-Falle die Nogierungs-Genehmigung eingeholt werden 
me . . . 1 Rehlr. 
Schuloisitation, in sofern solche mit einer Kirchenvisitation nicht verbun- 
denkst................................................... 1Rthlr. 
Fuͤr Cuhrkosten dabei, incl. der Wagenmiethe, à Meill.. 20 Sgr. 
Einweihung einer Kirche und die dabei zu haltende Predigt oder Rede 2 Rihlr. 
Derselbe Gebührensatz sindet Statt für die Einweihung einer Orgel, 
eines Begräbnißplatzes 2c., sofern diese Handlung Seitens der Gemeinde 
ausdrücklich vom Superintendenten, nicht blos vom Ortsprediger, verlangt 
wrrdd. . . . 2 Rthlr. 
Genehmigung zur Vergitterung eines Grabes, wo es Observanz n g 
die Genehmigung des Superintendenten nachzusuchen Rthlr. 
Bei Erledigung eines Pfarramtes und Anstellung eines neuen Meerrst. 
für alle dabei vorkommenden Geschäfte, incl. der Auseinandersetzung, nach 
jedesmaliger Bestimmung der betreffenden Regierung 10 bis 15 Rlblr. 
Bei Erledigung einer Kirchendiener= und Schullehrerstelle und Anstel- 
lung des neuen Lehrers, nach jedesmaliger Bestimmung der betreffenden 
Regierngg .. . . .. 2 bis 6 Rthlr. 
Annahme und Einweihung eines nicht konfirmirten Kinder-Lehrers 
(Reihe-Schullehrers)), nach jedesmaliger Bestimmung der betreffenden 
Regierng .. .. 1 bis 2 Rehlr. 
Für Anordnung der Kirchentrauer für einen verstorbenen Kirchenpatron, 
wo es hergebracht ist, und wenn dessen Familie die Anordnung derselben 
verlant .................. . 1Rihlr. 10 Sgr. 
Abnahme einer Kirchenrechuung 10 Sgr. bis 2 Rthlr. 
Auch darüber, nach Bestimmung der betreffenden Regierung, unter Berück- 
sichtigung des Kirchenvermögens und der bisherigen Observanz. 
Ausleihung eines Napitals bis 6 100 Nht- .................. 15 Sgr. 
über 100 Rthlr. ........... ......... 1Nthlk. 
13) Fuͤr
	        
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