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mit den Anmeldungen, die Eintragung in das Begleitschein-Empfangsregisler
bewirkt und solches in den Anmeldungen bescheinigt hat, überweiset dieselbe
sämmtliche Papiere an die Meßkomo-Buchhalterei. Diese bewirkt die vorläufige
Uebertragung der Anmeldungen auf das Meßkonto, bemerkt Blatt und Nummer
des Konto auf demselben, und giebt das Haupt-Exemplar der Anmeldung,
nachdem das dazu gehbrige spezielle Verzeichniß demselben angesiegelt worden ist,
dem Präsentanten zurück, behalt das zweite Exemplar aber einstweilen an sich.
Das Haupt-Exemplar legt der Anmelder dem Ober-Meßinspektor vor,
der es einer der Revisionsstellen zur Revision zuschreibt, und zur Eintragung in
das Anmeldungsregister verweiset.
Nachdem diese erfolgt, und die Nummer des Anmeldungsregisters darauf
vermerkt worden ist, wird die Waare mit der Anmeldung zur Reoision gestellt.
# 17. In der angewiesenen Reviskonsstelle bestimmt der Ober-Meß-
Inspektor die Ausführung des Revisionsgeschäfts. Lautet die Anmeldung nicht
dahin, daß das Nettogewicht erst durch die Revision ermittelt werden soll, sondern
ist dasselbe für jedes Kollo von dem Anmelder bereirs angegeben, und zwar bei
verschiedenen Waarengattungen mit genauer Bezeichnung des Nettogewichts jeder
Waarengaktung, oder hat der Anmelder erklärt, daß er sich die Abrechnung der
Thara in den gesetzlichen Beträgen vom Bruttogewichte gefallen lasse; dann sind
nach Anordnung des die Revision leitenden Oberbeamten Proberevisionen zulässig.
Verlangt der Anmelder Netto-Ermittelung, so muß er im Drange des
Geschäfts denjenigen nachstehen, welche ihre Anmeldungen so eingerichtet haben,
daß darauf, nach vorstehenden Bestimmungen, Proberevisionen für zulässig
erachtet werden können.
Ermittelung K# 18. Bei Ermittelung des Nettogewichts von Meßgütern, Behufs
drs Mcttoge, der Verabfolgung und Konkirung bis zur Abrechnung, werden alle diesenigen
Eingange. Unmschließungen von der Waare entfernt, die nicht erforderlich sind, um dieselbe
unbeschädigt verwiegen zu können.
Ergebniß der #. 19. Ergeben sich bei der Revision Unrichtigkeiten, so wird davon der
*iPJ*sn deim Meßverwaltungs-Deputation Anzeige gemacht und das weitere Verfahren gegen
den Waarenführer, der die unrichtige Deklaration an der Grenze verschuldet hat
(. 14.), eingeleitet. Unmittelbar gegen die Waarenempfänger (Anmelder), sofem
sie sich nicht für den Waarenführer (Deklaranten) verbürgt haben, findet kein
Strafverfahren wegen Unrlichtigkeiten, welche die Revifion gegen die mit der Ein-
gangsdeklaration des Waarenführers übereinslimmende Meß-Eingangsamneldung
ergeben möchte, statt, es wäre denn, daß in Verfolg des Untersuchungsverfah-
rens gegen den Empfänger (Anmelder) der Verdacht einer mach . 118. und
119. der Jollordnung zu bestrafenden Theilnahme begründet würde. Mangek#
an Uebereinstimmung bes' der Anmeldung angestempelten speziellen Waarenver-
zeichnisses mit dem Revislonsbefunde zleht ndhere Erörterung nach sich. Fährt
" die-