Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Inhabern eines Lagers von inlaͤndischen Waaren ist die gleichzeitige Fuͤh- 
rung solcher Gegenstaͤnde, und die Erlangung eines Konto darauf, nur ausnahms- 
weise und unter den (G. 27.) vorgeschriebenen Bedingungen gestarter. 
&# 29. Da, nach F. 61. der Zollordnung, jede Waare, welche vom Inländische, 
Auslande eingeht, als fremd betrachtet wird, darunter aber auch Gegenstände ku - 
der inländischen Fabrikation, die aus dem freien Verkehr ohne besondere, die u het 
inländische Abstammung für gewisse Fälle bekundende Abfertigung, in's Ausland Wooren. 
gelangt seyn möchten, begriffen seyn können: so sind dergleichen Artikel zwar 
auch nach gegenwärtiger Ordnung, und zwar wie für fremde unversteuerte Meß- 
Güter beslimmt ist, zu behandeln, jedoch wie folgt: 
a) Wer Waaren inländischen Ursprungs vom Auslande einführk, um solche 
unter den für fremde Meßgüter gestellten Bedingungen zum Meßkonto 
gelangen zu lassen, muß dergleichen Waaren beim Meß-Steueramte in der 
vorzulegenden Meßanmeldung als Waare inländischer Abstammung beson- 
ders angeben, und in dem der Anmeldung beizufügenden Verzeichnisse 
G. 15.) als solche speziell bezeichnen. 
b)) Bei Revision derselben wird das Nettogewicht genau ermittelt und auf der 
Anmeldung bemerkt, in der Meßbuchhalterei aber die Waare besonders und 
eben so speziell eingetragen. 
c) Bei dem Verkauf oder der Wiederversendung nach dem Auslande müssen 
darüber besondere Certifikate ausgefertigt werden, in welchen die Gattung, 
so wie das Gewicht der Waare, wiederum unter spezieller Bezeichnung 
der Stücke, Ellen, Dutzend u. s. w., wie in der Eingongsanmeldung auf- 
geführt worden. 
4) Die Uebertragung solcher Waare auf ein anderes Meßkento ist versagt. 
ee) Der Ober-Meßinspektor wird ein Büreau anweisen, welches dergleichen 
Waaren für jeden einzelnen Verkaufer, sowohl beim Ein= als beim Abgange, 
revidirt, Proben davon zurück behält, und nach Umständen die Waaren 
beim Eingange durch Bleie, Siegel, Stempel u. s. w. bezeichnet. 
1) Wer es unterläßt, vom Auslande eingehende Waaren inländischer Abstam- 
mung nach diesen Vorschriften anzumelden, der macht sich bei Versendung 
derselben nach dem Auslande und bei deren Uebertragung zum Bestande 
des Anspruchs auf Abschreibung vom Koönto verluslig. 
6) Finden sich beim Ausgange dennoch dergleichen inländische Waaren unter 
den fremden vor, so treten die Worschriften K. 41. dieser Ordnung ein. 
h) In gleicher Art wird gegen diejenigen verfahren, die inländische nach fremden 
Messen gegangene Waaren, wobei die Vorschriften des Regulativs vom 
Zusten August 1825. nicht beobachtet worden sind, vom Auslande zur 
Messe als fremde Waare einfähren. 
Jahrgang 1832. — (No. 1363.) 3 F. 30.
	        
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