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runatar g. 44. Bei Ruͤckfuͤhrung kontirter Meßguͤter, welche der Konto-Inhaber
lanser W, selbst in das Ausland zurückführt, wird in derselben Art, wie bei der Ans-
Ea#sch dem führung erkaufter Waaren, verfahren. Der Eigenthümer slellt die geordneten
9 — Certifikate darüber aus (. 31.), fertigt die Ausgangs-Deklaration an G. 36.),
der sceb. und verfolgt den W. 37. bis 40. bezeichneken Gang des Verfahrens.
Mieder- K. 45. Ueber diejenigen kontirten Meßgüter, welche als Bestand am
leung. Wer. Meßorte verbleiben sollen, werden keine Certisikate ausgestellt, sondern es wird
heet Be- darüber eine Bestands-Deklaration nach dem anliegenden Musier D., unter
Gestellung der Waare zur Revision, vorgelegt. Der fremde Eigenthümer der
K. Waare muß einen Kaufmann oder Spediteur zu Frankfurt bevollmächrigen,
an den sich das Haupt-Steueramt in allen die Bestandsguͤter betreffenden Faͤllen
wenden und halten kann.
Das Reoislonsverfahren ist dasselbe, wie 3§. 37. bis 39. für Bersendungen
kontirter Waaren angeordnet worden, mit dem Unterschiede nur, daß die Erthe#
lung des Begleitscheins wegfällt. Die Abschreibung in der Buchhalterei erfolgt
auf den Grund der bescheinigten Deklaration, so wie zugleich die Anschreibung
zur nächsten Messe.
Findet sich bei der Revision nichts zu erinnern, so werden die im Beslande
bleibenden Güter in der Regel zur Packhofsniederlage gebracht. Ausnahms-
weise und wenn es auf dem Packhofe dazu an Raum und geeigneten Gelassen
gebricht, können die Bestandsgüter unter völlig sicherndem amtlichen Verschlusse,
in die Privakniederlagen der Eigemhümer oder der zur Aufbewahrung der Waaren
befugten Spediteurs u. s. w. verabfolgt werden. Beim Eintritte der nächsien
Messe bestimmt der Ober-Meßinspektor oder dessen Stellvertreter, ob die ver-
schlossene Waare wiederum, Behufs der Abnahme des Verschlusses und zur
Reoision, zum Packhofe geschafft, oder ob dieser steucramtliche Akt ausnahms-
weise durch abzusendende Beamten in den Niederlagen der Waaren-Inhaber
vollzogen werden soll. In beiden Fällen wird, wenn ssch bei Rekognition des
Verschlusses und Rocoision des Bestandsgutes nichts zu erinnern gefunden hat,
dasselbe dem Konto-Inhaber wieder zur Disposirion gestellt.
„ Disvohtlon & 46. Dem Eigenthümer von Bestandsgütern ist auch gestattet, über
hautoan#er dieselben in der Zwischenzeit von einer Messe zur andemn zu disponiren. Es
außer den geschieht dies auf Anmeldung beim Haupt-Steueramte mit Vorlegung einer
Messen. Anmeldung, und bei Versendungen in das Ausland umer Beifügung des dazu
erforderlichen einfachen Certiftkats.
Von solchen, außer den Messen, zur Versleuerung angemeldeten, oder
zum Ausgange deklarirten Bestandsgütern, sind die tarifmäßigen Eingangs-oder
Durchgangs-Abgaben zu enriichten.
ankeberilceet X. 47. Sollen Waarenposten während der Messe von dem Komto des einen
Wnren auf auf das Konto eines andern Lager-Inhabers in den geeigneren Fällen Calso mit
ein ande
Konto. Aus