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4) Den in die Militairdienste eines andern Bundesgliedes uͤbergetretenen Indi-
viduen steht frei, in denselben zur Ausdienung ihrer eingegangenen Kapitu-
lation zu verbleiben, oder aus denselben zu treten, in welchem letztern Falle
ihnen die Entlassung nicht verweigert werden darf.
Die Regierungen werden den Militairbehoͤrden auftragen, ihre Unterge-
benen mit dem Artikel 18. der Kartel-Konvention und dessen Erweiterung
bekannt zu machen, und diejenigen Personen, welche die Wohlthat der
Amnestie ansprechen wollen, haben, binnen der noch bis zum öten Okto-
ber 1832. verlangerten Frist, ihrer vorgesetzten Militairbehörde ihre Erklä-
rung zu Protokoll abzugeben, widrigenfalls ihnen vor Ablauf der freiwillig
übernommenen Diensizeit die Entlassung versagt werden kann. Von dieser
frei zu Protokoll abgegebenen Erklarung ist die Mittheilung an die Heimaths=
Behörde zu machen.
Bei den Individuen, die in das Gebiet einer nicht zum Bunde gehbrigen
Macht desertirt sind, und sich von da in Bundesgebiet begeben haben, von
welchem sie zurückkehren wollen, wird es der Beurtheilung der betreffenden
Regierung überlassen, in wiefern sie nach den hierbei obwaltenden Verhält-=
nissen die Wohlthat der Amnestie nach Arltikel 18. auf dieselben amvendbar
erachter.
Die in dem Artikel 18. zugesicherte Amnestie, deren Frist durch Bundes-
Beschluß vom öten April d. J. bis zum 5ten Oktober 1832. verlängert
worden ist, steht den betreffenden Individuen auch in dem Falle zu, wenn
sie in solche Staaten der Bundesglieder entwichen sind, mit welchen schon
früher besondere Kartele bestanden haben.
Gegenwälrtiger Beschluß soll öffentlich bekannt gemachr, auch in den Bundes-
Scaaten in die Amtsblcktter und Gesetzsammlungen aufgenommen werden.
nachdem Wir derselben Allerhöchst. Unsere Zustimmung ertheilt, in Unseren Staaten
Kraft und Gültigkeit haben und in allen ihren Besiummungen pünktlich zur Aus-
führung gebracht werden soll.
Gegeben Berlin, den 15ten Juni 1832.
Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Brenn. Ancillon. För den Kriegsminister: v. Schöler.
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(No. 1309.)