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Zum F. 60.
In Rücksicht auf das Verfahren bei der Ablösung der dinglichen Befreiungen
wird beslimmt, daß der Betrag der Ablösung durch Schiedsrichter fesigesetzt wird,
von welchen Einen der Besitzer des bisher befreiten Grundslücks, den Andern die
Stadtverordneten-Versammlung erwählt, und wobei die Regierung einen Obmann
bestellt. Durch deren Ausspruch wird unabänderlich fesigestellt, welchen Geld-
werth die Befreiung im gewöhnlichen Laufe der Dinge nach einem Durchschnitte
von 10 Jahren jährlich gehabt hat. Sobald die Gemeine den zwanzigfachen
Betrag des ermittelten Jahres-Quantums an den Betheiligten baar bezahlt
bat, hört die Befreiung auf, und das Grundstück ist wie alle übrige zu sämmt-
lichen Gemeinlasten anzuziehen.
Nach diesen Grundsätzen können die Befreiungen zu jeder Zeit von der
Gemeine abgelöst werden.
Zum g. 70.
Die Stadtverordneten-Versammlungen sollen erst bei zweihundert stimm-
fahigen Bürgern und darüber nach Vorschrift der Städte-Ordnung, dagegen
aber bei 150 bis 200 Stimmfähigen nur aus 18, bei 100 bis 150 dergleichen
nur aus 12, bei weniger als 100 aber nur aus 9 Personen, konslituirt werden.
Wenn eine Stadtgemeine eine angemessene Verminderung der gesetzlichen Anzahl
wünscht, so ist der Minister des Innern und der Polizei autorisirt, auf den
gemeinschaftlichen Antrag des Magistrats und der Stadtverordneten auf einzu-
forderndes Gutachten der Regierung, die Genehmigung zu ertheilen.
Zum S. 84.
Magistrats-Unterbeamte sind, so lange ihr Amt dauert, von der Wähl-
barkeit zu den Stellen der Stadtverordneten ausgeschlossen, da ihre amtliche
Stellung sich nicht mit der eines Stadtverordneten vereinigen läßt.
Zum FS. 109.
a) Wenn die Stadtverordnetken-Versammlung sich weigert, dasjenige aufzu-
bringen, was nach einer vom Magistrate aufgestellten, von der Regierung
geprüften und beslätigten Nachweisung zu Erhaltung des siädtischen Haus-
halts erforderlich ist, so müssen der Vorsteher und demnächst die Mitglieder
der Versammlung durch alle Grade der Exekution zu Erfüllung dieser Ver-
pflichtung angehalten werden.
b) Wenn gegen die Verbindlichkeit zu Entrichtung einer Kommunal-Abgabe
Widerspruch erhoben und auf rechtliches Gehbr provozirt wird, so hat solches
keinen Suspensiv-Effekt, vielmehr bleibt der Regierung überlassen, die
Exekution zu verfügen.
(No. 4370.) Zum