Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Zum g. 110. 
Das Gesetz ist die Vollmacht der Stadtverordneten. Wenn sie daher 
Handlungen auf eine andere Weise vornehmen, als auf die, zu welcher sie durch 
das Gesetz angewiesen sind, so sind diese zu beurtheilen, wie Handlungen eines 
Bevollmaͤchtigten, der seine Vollmacht uͤberschritten hat. 
Zum g. 113. 
Wenn uͤbrigens eine der beiden staͤdtischen Behoͤrden es rathsam oder noth- 
wendig findet, die Andre von den Gruͤnden eines Vorschlages oder Beschlusses 
durch muͤndlichen Vortrag zu unterrichten, so steht ihr frei, eines oder einige 
ihrer Mitglieder zu diesem Behuf an die andre Behoͤrde abzuordnen, welche Ab- 
geordnete sich jedoch vor der Abstimmung wieder entfernen. 
Zum S. 114. 
Den Stadtverordneten ist es nicht erlaubt, ihrem Vorsteher oder sonst 
einem ihres Mittels ein Geschenk aus der öffentlichen Kasse zu dekretiren. 
Zum S. 116. 
Auch Geisiliche sind zu den Aemtern des Vorstehers und Protokollführers 
der Stadtverordneten und ihrer Stellvertreter nicht wählbar. 
Zum S. 117. 
a) Die Zahl der Stimmen, nach welcher die Stellvertreter einrücken, wird 
nicht nach dem Verhältnisse der Zahl der Wahler in den einzelnen Bezirken 
berechner, vielmehr bestimmt die Zahl der Stimmen, die sie überhaupt für 
sich gehabt haben, die Reihefolge ihrer Einberufung. 
Da die Stellvertreter nur bei eintretenden Erledigungen einberufen werden 
müssen, so ist es nicht nöthig, daß wegen jeder vorübergehenden Behin- 
derung eines Stadtverordneten die Einberufung erfolge. 
Der Vorsteher der Stadtverordneten soll aber die Einberufung der 
erforderlichen Stellvertreter auch bei augenblicklichen Behinderungen einzelner 
Stadtverordneten veranlassen, wenn entweder wichtige Geschäfte, namentlich 
Magistratswahlen, vorgenommen werden sollen, bei welchen die möglichste 
Vollzähligkeit der Versammlung wünschenswerth ist, oder wenn so viele 
Stadtverordnete augenblicklich behindert sind, daß die Versammlung nicht 
beschlußfahig seyn würde. 
Zu VG. 142 — 144. 
Wenn das Bedürfniß einer Stadt nicht alle diejenigen Beamten erfor- 
dert, deren Anstellung in diesen S#. vorgeschrieben ist, so kann der Minister des 
Innern und der Polizei, auf den Antrag des Magistrats und der Stadtverord- 
neten, nach erfordertem Gutachten der Regierung, von der Annahme der für ent- 
behrlich geachteten Beamten dispensiren, namentlich auch in mittlern Städten 
die Vereinigung der Stellen des Bürgermeisters und Syndikus gestatten. 
Zum 
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