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Zum S. 144.
Die dltesten gelehrten Stadträthe haben als solche keinen Anspruch auf
die Bürgermeisler= Stelle in großen Städten, da das ODienstalter keine Sicherheit
dafür giebt, daß dieselben die §. 14 8. vorausgesetzten Eigenschaften in votzüg-
lichem Grade besitzen. Die Ernennung des Bürgermeisters soll daher nach der
Präsentation der Stadtverordneten geschehen, welche nicht auf die vorhandenen
Magistrats-Mitglieder beschränkt ist.
Zum g. 146.
a) Das Ministerium des Innern ist autorisirt, wenn die Stadtverordneten
ihre Magistrats-Mitglieder aus eigener Bewegung auf Lebenszeit, oder
doch auf längere als die in der Städte-Ordnung vorgeschricbene Zeit waͤhlen,
diese Wahlen, wenn keine Bedenken dabei obwalten, zu genehmigen.
Die Vorschrift wegen des regelmaßigen Ausscheidens der Magistrats-Mit-
glieder bezieht sich nur auf die Unbesoldeten. Damit diese Vorschrift aus-
geführt werde, muß von den bei der Einführung der Städte-Ordnung
gewählten unbesoldeten Magistratualen in den ersien Jahren die erforder-
liche Zahl durchs Loos ausscheiden.
Zum S. 147.
Die Erklädrung eines unbesoldeten Magistrats-Mitgliedes, nach Ablauf
der ersten drei Jahre das Amt niederzulegen, muß vor Eintritt des Termins zu
den neuen Wahlen geschehen.
b
Zum g. 148.
Jedes Magistrats-Mitglied wird vor Antritt seines Amts nach folgender
Formel vereidet:
Ich N. N. schwöre, dem Könige unterthänig, treu und gehorsam zu
seyn, und das mir anvertraute Amt immer nach bestem Wissen und
Gewissen so zu verwalten, wie die Gesetze es vorschreiben, auch aus
allen meinen Kräften und ohne alle Neben-Rücksichten das Wohl des
Staats und der Stadt zu fördern. So wahr rc.
Zum F. 149.
Wenn auch nur in Hinsicht der auf 12 Jahre erwählten Magistrats-Mit-
glieder ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß sie sich einer Prüfung unterwerfen
müssen, so ist dabdurch doch nicht ausgeschlossen, daß die Regierungen auch die
auf 6 Jahre zu wählenden einer Prüfung unterwerfen können, wenn sie eine
solche für nothwendig erachten, um sich von ihrer gesetzlichen Qualifikation zu
überzeugen.
(No. 1370.) Zum