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(No. 1378.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 24sten Juli 1832., betreffend die Vertretung
der Gemeinden des Herzogthums Westphalen, vor Gericht.
Au den in Ihrem Berichte vom 24 sten v. Mts. angeführten Gründen, setze
Ich, nach Ihrem Antrage, fest: daß im Herzogthume Westphalen, so lange
daselbst nach der Großherzoglich-Hessischen Kommunal-Ordnung verfahren wird,
die Vorschriften derselben auch in Hinsicht aller Angelegenheiten, welche sich
auf die Vertretung der Stadt= und Landgemeinden vor Gericht und auf die
Ausstellung ihrer Vollmachten beziehen, Anwendung finden, und die abweichenden
Bestimmungen der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, insonderheit die V#. 4. und 47.
des Anhanges und die G. 40. und 44. Tit. 3. Th. 1., suspendirt bleiben sollen.
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen KenneniHß
zu bringen.
Berlin, den 24 sten Juli 1832.
Friedrich Wilhelm.
An
den Minister des Innern und der Polizei und die Justizminister.
(No. 1379.) Allerhschste Kabinetsorder vom Zien August 1832., betreffend das Rekurs-
Verfahren gegen Erkenntnisse der Untergerichte, in Bagatellfachen.
U die Zweifel zu heben, welche über die Anwendung des §F. 18. Tit. 26.
der Prozeß-Ordnung, das Rekursverfahren in Bagatellsachen bei den Unter-
gerichten betreffend, entstanden sind, setze Ich, auf Ihren gemeinsamen Bericht
vom 18ten Juli c., Folgendes fest:
1) der im §. 18. Tit. 26. der Prozeß = Ordnung bezeichnete Rekurs sindet
gegen alle Erkenntnisse der Untergerichte, gegen welche keine Appellation
zulässig ist, also mit Rücksicht auf die Bestimmung vom 13ten März 1803.
in Bagatellsachen statt, die nur zwanzig Thaler oder weniger betragen;
2) dieser Rekurs muß spätestens binnen vier Wochen nach Publikation des
Erkenntnisses, bei dem vorgesetzten Obergerichte angebracht werden;
(No. 1378. 1379.) 3) das