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Artikel XV.
Damit die Landtags-Versammlungen immer möglichst vollzaͤhlig bleiben,
sind fär jeden Landtags-Abgeordneten zwei Stellvertreter zu, wählen, von
welchen derjenige zuerst einberufen wird, welcher die meisten Stimmen für sich
gehabt hat.
Der einberufene Stellvertreter bleibt, wenn ein Landtags-Abgeordneter
bei der Eröffnung des Landtags bis zu Ablauf der ersten von diesem Zeitpunkte
an laufenden Woche zu erscheinen behindert ist, für die ganze Dauer des Land-
tags Mitglied desselben, der Abgeordnete geht aber unterdeß in die Stellung des
ersten Stellvertreters über.
Artikel XVI.
Die Landtags-Abgeordneten der Ritterschaft, Staädte und Landgemeinden
erhalten für jeden Tag drei Thaler täglicher Dicken und für jede Meile der Hi-
und Rückreise Einen Thaler und zwanzig Silbergroschen an Reisegeldern.
Artikel XVII.
Jeder Wahlbezirk und jeder Stand hat abgesondert die Entschäbigung der
von ihm gewählten Abgeordneten in sich aufzubringen.
Auf die Rittergüter jedes Wahlbezirks werden diese Kosten nach der Grund-
st#euer oder Ofiara vertheilt.
Die mit Wirilstimmen versehenen Stä#dte decken die Kosten gleich andern
Kommunal-Bedürfnissen.
Auf die kollektivwählenden Stadte werden die Kosten für den Abgeordneten
des Bezirks auf die einzelnen zum Bezirke gehdrigen Städte nach der Bevölkerung
vertheilt. Der hiernach jeder Stadt zufallende Beitrag aber ist demnächst wie
andere Kommunal-Bedürfnisse zu decken.
Die Kosten für die Deputirten der Landgemeinden sind von sämmtlichen
nicht zu der Ritterschaft oder den Stadten gehörenden Einsassen des Wahlbezirks
nach dem Fuße der Klassensteuer aufzubringen.
Artikel XVIII.
Die allgemeinen Kosten des Landtags sind auf sämmtliche Mitglieder des
Landtags gleichmäßig zu vertheilen, wobei der auf jeden Abgeordneten fallende
Betrag von dem Bezirke und Stande gleich den Diäten und Reisekosten aufzu-
bringen ist.
Artikel XIX.
Endlich beslimmen Wir zu Erluterung des Gesetzes vom 27 sien März 1824.
SK. 5., 1, daß die Abtretung eines Grundstücks vom Vater an den Sohn bei
Lebzeiten des Ersteren, und in der Ritterschaft die Sukzession der Seitenverwandten
in einem Stamm= und Fideikommiß-Gute, welches von einem gemeinschaftlichen
(No. 13389— 1339.) Stamm-