Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Artikel XV. 
Damit die Landtags-Versammlungen immer möglichst vollzaͤhlig bleiben, 
sind fär jeden Landtags-Abgeordneten zwei Stellvertreter zu, wählen, von 
welchen derjenige zuerst einberufen wird, welcher die meisten Stimmen für sich 
gehabt hat. 
Der einberufene Stellvertreter bleibt, wenn ein Landtags-Abgeordneter 
bei der Eröffnung des Landtags bis zu Ablauf der ersten von diesem Zeitpunkte 
an laufenden Woche zu erscheinen behindert ist, für die ganze Dauer des Land- 
tags Mitglied desselben, der Abgeordnete geht aber unterdeß in die Stellung des 
ersten Stellvertreters über. 
Artikel XVI. 
Die Landtags-Abgeordneten der Ritterschaft, Staädte und Landgemeinden 
erhalten für jeden Tag drei Thaler täglicher Dicken und für jede Meile der Hi- 
und Rückreise Einen Thaler und zwanzig Silbergroschen an Reisegeldern. 
Artikel XVII. 
Jeder Wahlbezirk und jeder Stand hat abgesondert die Entschäbigung der 
von ihm gewählten Abgeordneten in sich aufzubringen. 
Auf die Rittergüter jedes Wahlbezirks werden diese Kosten nach der Grund- 
st#euer oder Ofiara vertheilt. 
Die mit Wirilstimmen versehenen Stä#dte decken die Kosten gleich andern 
Kommunal-Bedürfnissen. 
Auf die kollektivwählenden Stadte werden die Kosten für den Abgeordneten 
des Bezirks auf die einzelnen zum Bezirke gehdrigen Städte nach der Bevölkerung 
vertheilt. Der hiernach jeder Stadt zufallende Beitrag aber ist demnächst wie 
andere Kommunal-Bedürfnisse zu decken. 
Die Kosten für die Deputirten der Landgemeinden sind von sämmtlichen 
nicht zu der Ritterschaft oder den Stadten gehörenden Einsassen des Wahlbezirks 
nach dem Fuße der Klassensteuer aufzubringen. 
Artikel XVIII. 
Die allgemeinen Kosten des Landtags sind auf sämmtliche Mitglieder des 
Landtags gleichmäßig zu vertheilen, wobei der auf jeden Abgeordneten fallende 
Betrag von dem Bezirke und Stande gleich den Diäten und Reisekosten aufzu- 
bringen ist. 
Artikel XIX. 
Endlich beslimmen Wir zu Erluterung des Gesetzes vom 27 sien März 1824. 
SK. 5., 1, daß die Abtretung eines Grundstücks vom Vater an den Sohn bei 
Lebzeiten des Ersteren, und in der Ritterschaft die Sukzession der Seitenverwandten 
in einem Stamm= und Fideikommiß-Gute, welches von einem gemeinschaftlichen 
(No. 13389— 1339.) Stamm-
	        
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