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b) Die Regierung beslimmt hierzu einen angemessenen Termin. Geht die Ein-
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willigung der Gutsberrschaft innerhalb desselben nicht ein, so deponirk die
Regierung, welche den Chausseebau leitet, das Geld bei dem Gerichte,
welchem der dazu berechtigte Grundbesitzer unterworfen ist, und dies regulirt
die Auszahlung zwischen ihm und der Gutzherrschaft nach den gesetzlichen Vor-
schriften im Wege der Güte oder durch richterliche Entscheidung. Die Nutzung
des Kapitals verbleibt inzwischen demjenigen, der das Land abgetreten hat.
Besitzern von Rittergütern kann die Geldentschädigung, wenn sie 200 Rthlr.
nicht übersteigt, und kein offener Arrest über ihr Vermögen ausgebracht
ist, ohne allen weiteren Nachweis ausgezahlt werden.
Bei höheren Entschädigungs-Summen muß der Rittergutsbesitzer, wenn
das Gut verschuldet ist, ein Attest der Hypothekenbehörde beibringen, daß
er mit den Geldern den ersten hypothekarischen Glaubiger, welcher den Kon-
sens nicht ertheilt, wegen des eingetragenen Kapitals befriedigt, oder die-
selben zur Ablösung der etwa eingetragenen Prästationen verwandt hat, und
das Kapital oder die Präslation auf so hoch gelöscht worden, oder daß
sämmtliche Hypotheken-Interessenten in die Auszahlung an den Besitzer,
gewilliget haben.
Kann er binnen einer von der Regierung hiezu zu bestimmenden billigen Frist
das Attest nicht beibringen, oder mangelt ihm die freie Disposition über
das Gut, so zahlt die Regierung das Entschädigungs-Quantum zum
Depositorio des Landes-Jusliz= Kollegi#; das letztere verwahrt die Entschä-
digungssumme, bis der Grundbesitzer den zu c) gedachten Nachweis geführt
hat, oder verwaltet sie mit Rücksicht auf die Dispositionsbeschränkung des
Besitzers als einen Lehns= und Fideikommiß = Stamm, oder als ein Sub-
slitutionskapital rc.
Alle übrige zu a) und c) nicht gedachte Eigenthümer ländlicher oder slädti-
scher Grundstücke werden bei Zahlungen solcher Art, wie die Ritterguts-
Besitzer zu c) und d) behandelt, mit dem Unterschiede, daß ihnen ohne
das zu c) gedachte gerichtliche Attest nur eine Entschädigungs-Summe bis
zu 10 Thlr. einschließlich unbedingt, und ein Mehreres nur unter der
Bedingung des Nachweises ausgezahlt werden kann, daß, des abgetre-
tenen Grundstücks ungeachtet, die eingetragenen Glaubiger bei Landgütern
noch innerhalb der ersten 3, bei slädtischen Grundstücken innerhalb der ersten
Hälfte des Werths gesichert bleiben, und daß im Falle der Deposition die
Zahlung nicht an das Landes-Justiz-Kollegium, sondern an das Gericht
erfolgen muß, welches das Hppothekenbuch über das Grundstück, führt.
In den zuc) d) e) bemerkten Fällen theilt die Regierung das Zahlungs-
Protobkoll der betreffenden Hypothekenbehörde zu den Grundakten mit. Eine
Abschreibung des abgetretenen Landes vom Hauptgute ist nicht erforderlich.
(No. 1382. 1383.) 6) Die