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der diesfaͤlligen Vorschriften der Berordnung vom 22sten Februar 1823., Fol-
gendes:
1) In Fällen, wo nach den Landesgesetzen zehn-oder mehrjährige Freiheitsstrafe
verwirkt ist, oder wo die Dauer der letztern über das vollendete 39ste Lebens-
Jahr des zu Bestrafenden hinausgeht, ist von den Civilgerichten nicht mehr
auf Einstellung bei einer Festungs-Sraf-Abtheilung, sondern auf die in
den allgemeinen Landesgesetzen verordneten Straf-Arten zu erkennen und
deren Vollstreckung zu verfügen.
2) In diesen Fällen haben die Civilgerichte, in sofern nach den Kriegs-Artikeln
nicht auf Aussioßung aus dem Soldatenstande erkannt werden muß, die
Entlassung aus dem Militairverhältnisse auszusprechen und die betreffende
Militairbehörde durch Mittheilung des rechtskraftigen Urtheils hiervon in
Kenntniß zu setzen.
3) Die auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande lautenden Civil-Erkenntnisse
bedürfen Meiner Bestätigung nur in dem Falle, wenn die zugleich erkannte
Freiheitsstrafe entweder eine zehnjahrige Dauer oder das vollendete 39ste
Lebensjahr des zu Bestrafenden nicht erreicht.
Das Militair-Justizdepartement hat die vorstehenden Bestimmungen durch
die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und die Dienstbehörden
seines Ressorks hiernach anzuweisen.
Berlin, den 30sten Juli 1832.
Friedrich Wilhelm.
An das Militair-Jusiizdepartement.
[No. 1386.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30ftten Juli 1832., betreffend die Aussetzung
der Untersuchungen und Erkenntnisse wider cinberufene Landwehrmänner oder
zur Kriegsreserve gehbrige Soldaten.
A-# die Mir vorgetragenen Bedenken gegen die Vorschläge, die zum Dienst
einberufenen Individuen der Landwehr und Kriegsreserve zum Behuf der Voll-
ziehung der vor der Einstellung gegen sie erkannten Strafen vom Dienst zu ent-
lassen und den Civilgerichten zu überweisen, oder diese Strafen in militairische
zu verwandeln, bestimme Ich: daß bei der Einberufung zum Kriege, zu einer
außerordentlichen Zusammenziehung oder zur größera Uebung, die von den Civil-
Gerichten gegen einberufene Landwehrmänner oder zur Kriegsreserve entlassene
Soldaten einzuleitende oder bereits eingeleitete Untersuchung, so wie die Straf-
Vollziehung, für die Dauer dieser ihrer militairischen Dienstleistung, in den
Fällen suspendirt bleiben soll, wo nicht die Verhaftung entweder bereits erfolgt
ist oder bei der Untersuchung gesetzlich eintreten muß.
Ich