Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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der diesfaͤlligen Vorschriften der Berordnung vom 22sten Februar 1823., Fol- 
gendes: 
1) In Fällen, wo nach den Landesgesetzen zehn-oder mehrjährige Freiheitsstrafe 
verwirkt ist, oder wo die Dauer der letztern über das vollendete 39ste Lebens- 
Jahr des zu Bestrafenden hinausgeht, ist von den Civilgerichten nicht mehr 
auf Einstellung bei einer Festungs-Sraf-Abtheilung, sondern auf die in 
den allgemeinen Landesgesetzen verordneten Straf-Arten zu erkennen und 
deren Vollstreckung zu verfügen. 
2) In diesen Fällen haben die Civilgerichte, in sofern nach den Kriegs-Artikeln 
nicht auf Aussioßung aus dem Soldatenstande erkannt werden muß, die 
Entlassung aus dem Militairverhältnisse auszusprechen und die betreffende 
Militairbehörde durch Mittheilung des rechtskraftigen Urtheils hiervon in 
Kenntniß zu setzen. 
3) Die auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande lautenden Civil-Erkenntnisse 
bedürfen Meiner Bestätigung nur in dem Falle, wenn die zugleich erkannte 
Freiheitsstrafe entweder eine zehnjahrige Dauer oder das vollendete 39ste 
Lebensjahr des zu Bestrafenden nicht erreicht. 
Das Militair-Justizdepartement hat die vorstehenden Bestimmungen durch 
die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und die Dienstbehörden 
seines Ressorks hiernach anzuweisen. 
Berlin, den 30sten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Militair-Jusiizdepartement. 
  
[No. 1386.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30ftten Juli 1832., betreffend die Aussetzung 
der Untersuchungen und Erkenntnisse wider cinberufene Landwehrmänner oder 
zur Kriegsreserve gehbrige Soldaten. 
A-# die Mir vorgetragenen Bedenken gegen die Vorschläge, die zum Dienst 
einberufenen Individuen der Landwehr und Kriegsreserve zum Behuf der Voll- 
ziehung der vor der Einstellung gegen sie erkannten Strafen vom Dienst zu ent- 
lassen und den Civilgerichten zu überweisen, oder diese Strafen in militairische 
zu verwandeln, bestimme Ich: daß bei der Einberufung zum Kriege, zu einer 
außerordentlichen Zusammenziehung oder zur größera Uebung, die von den Civil- 
Gerichten gegen einberufene Landwehrmänner oder zur Kriegsreserve entlassene 
Soldaten einzuleitende oder bereits eingeleitete Untersuchung, so wie die Straf- 
Vollziehung, für die Dauer dieser ihrer militairischen Dienstleistung, in den 
Fällen suspendirt bleiben soll, wo nicht die Verhaftung entweder bereits erfolgt 
ist oder bei der Untersuchung gesetzlich eintreten muß. 
Ich
	        
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