Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Ich beauftrage das Militair-Jusüzdepartement, diese Bestimmung durch 
die Gesetzsammlung bekannt zu machen und darnach verfahren zu lassen. 
Berlin, den 30sien Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Militair-Juslirdepartement. 
  
(No. 1387.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4Aten August 1832., betreffend die Anrendung 
der neuern Münzbestimmungen auf Jahlungen, die in fremden Münzsorten 
stipulirt worden sind. 
E- beruht auf einem Irrthum, wenn, in Bezug auf die Verpflichtung des 
Schuldners zur Zuruͤckzahlung eines Darlehns, von einzelnen Gerichtshöfen 
angenommen wird, daß durch das Muͤnzgesetz vom 30sten September 1821., 
in Verbindung mit der am 27sten November desselben Jahres bekannt gemachten 
Vergleichs-Tabelle über den Werth einiger fremden Geldsorten gegen Preußisches 
Geld, und durch Meinen Befehl vom 25sten November 1820. in denjenigen 
Provinzen, in welchen das Konventionsgeld üblich gewesen ist, eine Veränderung 
des Münzfußes erfolgt, oder das fremde Geld außer Kours gesetzt sey. Zur 
Erledigung der hierüber, und insbesondere über die Auslegung Meines Befehls 
vom 25sten November 1826. No. 4. entstandenen Zweifel, setze Ich, auf die 
Berichte des Staatsministeriums vom 20sten Oktober v. J. und 172en v. Mts., 
hierdurch fest: daß, wenn eine Zahlung in Konventionsgeld oder in einer andern, 
gegenwärtig noch koursirenden fremden Münzsorte zwischen den Interessenten 
verabredet worden, der Schuldner die Wahl haben soll, ob er die Zahlung in 
der bedungenen Münzsorte, oder in Prenßischem Gelde, mit Erstattung des 
Tages-Kourses, leisten will. Was die Verausgabung fremder Silbermünzen 
im Handel und gemeinen Verkehr betrifft, so hat es bei Meiner Bestimmung 
vom 25sten November 1820. No. 4., nach welcher solche Münzen, mit Ausnahme 
der besonders verbotenen fremden Scheidemünzen, um Handel und gemeinen Ver- 
kehr gangbar seyn dürfen, Niemand aber in diesem Verkehr sie anzunehmen ver- 
pflichret ist, sein Bewenden. Das Staatsministerium hat diese Meine Bestim- 
mung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 4ten August 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staaksministerium. 
  
(No. 1387. 1388.) Hh 2 (No. 1388.)
	        
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