Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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und die erforderliche Zahl von Referendarien, ein Registratur-Offiziant und die 
nöthigen Kanzleibeamten zu überweisen sind. 
Der Dirigent der Civildeputation distribuirt die Memorialienvorträge auf 
sich und die ihm zugeordneten Assessoren und Referendarien, überträgt die Erpe- 
ditionsgeschäfte den letzteren, revidirt die Konzepte und zeichnet die Reinschriften, 
welche unter der Unterschrift: 
„Civildeputation des Königlichen Ober-Landesgerichts“ 
erlassen werden. Er vertheilt die Instruktionen unter die Assessoren und Refe- 
rendarien, welche sie in seinem Beiseyn und unter seiner Aufsicht zu führen haben, 
und eben so die Spruchsachen unter die Assessoren und Referendarien, bei welchen 
letztern er jedesmaliger Korreferent ist. 
Der Vortrag der Spruchsachen erfolgt im Kriminalsenate und die Unterschrift 
der im Namen der Cidvildeputation auszufertigenden Urtel von dem Präsidenten 
und den Mitgliedern des Kriminalsenats so wie der Civildeputation. 
Beschwerden über Verfügungen der Civildeputation, werden im Kriminal- 
Senate vorgetragen und von diesem erledigt. 
Dem Prsidenten des letztern steht die unmittelbare Aufsicht über die 
Civildeputation zu; er revidirt im April und Oktober jeden Jahres sämmtliche 
Akten derselben und ist für den regelmäßigen und schleunigen Betrieb der Geschäfte 
verantwortlich. 
Sobald eine Sache durch Vergleich oder Erkenntniß beendigt und die 
diesf#lligen Ausfertigungen und Publikationen erfolgt sind, so wird das betreffende 
Aktenstück an den Civilsenat abgegeben, welchem die weitere Behandlung der Sache 
in den folgenden Instanzen gebührt und die erekutivischen Verfügungen in der- 
selben zustehen. 
II. Kriminalsenat. 
Der Kriminalsenat bearbeitet die Memorialienvorträge in den Kri inal- 
und fiskalischen Untersuchungssachen des oberlandesgerichtlichen Bezirks, in so 
weit dieselben nicht verfassungsmäßig den Untergerichten überwiesen sind. Ihm 
sind die Inquisitoriate und die Untergerichte in Bezug auf Kriminal= und fiska- 
lische Untersuchungssachen untergeordnet. Er erkennet 
1) in erster Instanz, 
a) in den vorhin erwähnten, bei der Civildeputation verhandelten Sachen, 
b) in den zu seinem Ressort gehörigen Kriminal= und fiskalischen Sachen, und 
beslätigt die Erkenntnisse der Untergerichte in Kriminalsachen in den dazu 
geeigneten Fällen; 
2) in zweiter Instanz, 
in allen Injurien= und fiskalischen Untersuchungssachen, worin ein Umer- 
gericht seines Bezirks, und 
(No. 1386.)
	        
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