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(Xo. 1392.) Publikations-Patent, die Beschluͤsse der deutschen Bundesversammlung vom
Sten Juli 1832., uͤber die Maaß.egeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen
Ordnung und Ruhe in Deutschland betreffend. Vom 25sten Septem-
ber 1832.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Prcußen 2c. 7c.
Durch die strafbaren Attentate, die in einigen Staaten des deutschen
Bundes die innere Ruhe und öffentliche Ordnung gefährdet haben, ist die Bundes-
Versammlung veranlaßt worden, in ernstlicher Erwägung der Gefahr, über
gemeinsame Maaßregeln zur Aufrechthaltung eines gesetzmäßigen Zustandes in
Deutschland sich zu vereinigen und in ihrer vier und zwanzigsten diesjährigen
Sitzung am 5ten Juli 1832. nachslehende Beschlüsse zu fassen:
In Erwägung der gegenwärtigen Zeitverhältnisse und für die Dauer der-
selben, beschließt die Bundesversammlung, in Gemaäßheit der ihr obliegenden
Verpflichtung, die gemeinsamen Maaßregeln zur Aufrechthaltung der öffentlichen
Nuhe und gesetzlichen Ordnung zu berathen, nach vernommenem Gutachten
einer aus ihrer Mitte gewählten Kommission, wie folgt:
1) „HKeine in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher
Sprache im Oruck erscheinende Zeit= oder nicht über Zwanzig Bogen betra-
gende sonsiige Oruckschrift politischen Inhalts, darf in einem Bundesstaate,
ohne vorgängige Genehmhaltung der Regierung desselben, zugelassen und
ausgegeben werden; gegen die Uebertreter dieses Verbots ist ebenso, wie
gegen die Verbreiter verbotener Druckschriften, zu verfahren.
2) Alle Vereine, welche politische Zwecke haben, oder unter anderm Namen
zu politischen Zwecken benutzt werden, sind in sämmtlichen Bundesstaaten
zu verbieten, und ist gegen deren Urheber und die Theilnehmer an denselben
mit angemessener Strafe vorzuschreiten.
Außerordentliche BVolksversammlungen und Volksfeste, nämlich
solche, welche bisher binsichtlich der Zeit und des Orts weder üblich, noch
gestattet waren, dürfen, unter welchem Namen und zu welchem Zwecke es
auch immer sey, in keinem Bundesstaate, ohne vorausgegangene Geneh-
migung der kompetenten Behörde, Statt finden. Diejenigen, welche zu
solchen Versammlungen oder Festen durch Verabredungen, oder Ausschreiben
Anlaß geben, sind einer angemessenen Strafe zu unterwerfen.
Auch bei erlaubten Volksversammkungen und Volksfesten ist es nicht
zu dulden, daß öffentliche Reden politischen Inhalts gehalten werden; die-
jeni-