Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(Xo. 1392.) Publikations-Patent, die Beschluͤsse der deutschen Bundesversammlung vom 
Sten Juli 1832., uͤber die Maaß.egeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen 
Ordnung und Ruhe in Deutschland betreffend. Vom 25sten Septem- 
ber 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Prcußen 2c. 7c. 
Durch die strafbaren Attentate, die in einigen Staaten des deutschen 
Bundes die innere Ruhe und öffentliche Ordnung gefährdet haben, ist die Bundes- 
Versammlung veranlaßt worden, in ernstlicher Erwägung der Gefahr, über 
gemeinsame Maaßregeln zur Aufrechthaltung eines gesetzmäßigen Zustandes in 
Deutschland sich zu vereinigen und in ihrer vier und zwanzigsten diesjährigen 
Sitzung am 5ten Juli 1832. nachslehende Beschlüsse zu fassen: 
In Erwägung der gegenwärtigen Zeitverhältnisse und für die Dauer der- 
selben, beschließt die Bundesversammlung, in Gemaäßheit der ihr obliegenden 
Verpflichtung, die gemeinsamen Maaßregeln zur Aufrechthaltung der öffentlichen 
Nuhe und gesetzlichen Ordnung zu berathen, nach vernommenem Gutachten 
einer aus ihrer Mitte gewählten Kommission, wie folgt: 
1) „HKeine in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher 
Sprache im Oruck erscheinende Zeit= oder nicht über Zwanzig Bogen betra- 
gende sonsiige Oruckschrift politischen Inhalts, darf in einem Bundesstaate, 
ohne vorgängige Genehmhaltung der Regierung desselben, zugelassen und 
ausgegeben werden; gegen die Uebertreter dieses Verbots ist ebenso, wie 
gegen die Verbreiter verbotener Druckschriften, zu verfahren. 
2) Alle Vereine, welche politische Zwecke haben, oder unter anderm Namen 
zu politischen Zwecken benutzt werden, sind in sämmtlichen Bundesstaaten 
zu verbieten, und ist gegen deren Urheber und die Theilnehmer an denselben 
mit angemessener Strafe vorzuschreiten. 
Außerordentliche BVolksversammlungen und Volksfeste, nämlich 
solche, welche bisher binsichtlich der Zeit und des Orts weder üblich, noch 
gestattet waren, dürfen, unter welchem Namen und zu welchem Zwecke es 
auch immer sey, in keinem Bundesstaate, ohne vorausgegangene Geneh- 
migung der kompetenten Behörde, Statt finden. Diejenigen, welche zu 
solchen Versammlungen oder Festen durch Verabredungen, oder Ausschreiben 
Anlaß geben, sind einer angemessenen Strafe zu unterwerfen. 
Auch bei erlaubten Volksversammkungen und Volksfesten ist es nicht 
zu dulden, daß öffentliche Reden politischen Inhalts gehalten werden; die- 
jeni-
	        
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