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jenigen, welche sich dies zu Schulden kommen lassen, sind nachdruͤcklich
zu bestrafen; und wer irgend eine Volksversammlung dazu mißbraucht,
Lldressen oder Beschluͤsse in Vorschlag zu bringen, und durch Unterschrift
oder mündliche Beistimmung genehmigen zu lassen, ist mit geschaͤrfter Ahn-
dung zu belegen.
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Das öffentliche Tragen von Abzeichen in Bändern, Kokarden, oder der-
gleichen, sey es von In= oder Ausländern, in andern Farben, als jenen
des Landes, dem der, welcher solche trägt, als Unterthan angehdrt, —
das nicht autorisirte Aufstecken von Fahnen und Flaggen, das Errichten
von Freiheilsbäumen und dergleichen Aufruhrzeichen — ist unnach-
sichtlich zu bestrafen.
5) Der am 20sien September 1819. gefaßte, gemäß weitern Beschlusses vom
1 2ten August 1824. fortbestehende, provisorische Beschluß über die in An-
sehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln, wird sowohl im
Allgemeinen, als insbesondere hinsichtlich der in den ##. 2. und 3. desselten
enthaltenen Bestimmungen, in den geeigneten Fällen, in soweit es noch
nicht geschehen, unfehlbar zur Anwendung gebracht werden.
„S. 2. Die Bundes-Regierungen verpflichten sich gegen einander,
Universitäts= und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Ab-
weichung von ihrer Pflicht, oder Ueberschreitung der Grenzen ihres
Berufs, durch Mißbrauch ihres rechtmaßigen Einflusses auf die Ge-
müther der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen
Ordnung und Ruhe feindseliger, oder die Grundlagen der bestehenden
Staatseinrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zur Ver-
wallung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den
Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehr-Anstalten
zu entfernen, ohne daß ihnen hierbei, so lange der gegenwärtige Beschluß
in Wirksamkeit bleibte, und bis über diesen Punkt definitive Anordnungen
ausgesprochen seyn werden, irgend ein Hinderniß im Wege slehen könne.
Jedoch soll eine Maaßregel dieser Art nie anders, als auf den voll-
ständig motivirten Antrag des, der Universität vorgesetzten Regierungs-
Bevollmächtigten, oder von demselben vorher eingeforderten Bericht
beschlossen werden.
Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern
Bundesstaate bei irgend einem öffentlichen Lehr-Institute wieder ange-
stellt werden.
S. 3. Die seil langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime, oder
nicht autorisirte Verbindungen auf den Universitaͤten, sollen in ihrer
(No. 1302.) gan-