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ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten und insbesondere auf den
seit einigen Jahren gesüfteken, unter dem Namen der allgemeinen
Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden,
als diesem Wereine die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer
fortdauernden Gemeinschaft und Korrespondenz zwischen den verschie-
denen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs-Bevollmäch=
tigten soll in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit
zur Pflicht gemacht werden.
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Indioiduen, die nach
Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen,
oder nicht autorisirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten
sind, bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.““)
6) Die Bundes-Regierungen werden fortwährend die genauesle polizeiliche
Wachsamkeit auf alle Einheimische, welche durch öffentliche Reden,
Schriften oder Handlungen, ihre Theilnahme an aufwieglerischen Planen
kund, oder zu desfallsigem Verdacht gegründeten Anlaß gegeben haben,
eintreten lassen; sie werden sich wechselseitig mit Notizen über alle Enk-
deckungen staatsgefährlicher geheimer Verbindungen und der darin ver-
flochtenen Individuen, auch in Verfolgung desfallsiger Spuren, jederzeit
auf das Schleunigste und Bereitwilligste unterslützen.
7) Auf Fremde, welche sich wegen politischer Vergehen, oder Verbrechen,
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in einen der Bundesstaaten begeben haben, sodann auf Einheimische
und Fremde, die aus Orten oder Gegenden kommen, wo sich Verbin-
dungen zum Umslurze des Bundes, oder der deutschen Regierungen gebildet
haben und der Theilnahme daran verdächtig sind, ist besondere Aufmerk-
samkeit zu wenden; zu diesem Ende sind überall in den Bundeslanden die
bestehenden Paßvorschriften auf das Genaueste zu beobachten und nöthigen-
falls zu schärfen.
Auch werden die sämmtlichen Bundes-Regierungen dafür sorgen, daß
verdächtigen ausländischen Ankömmlingen, welche sich über den Zweck
ihres Aufenthalts im Lande nicht befriedigend ausweisen können, derselbe
nicht gestattet werde.
Die Bundes-Regierungen machen sich verbindlich, diejenigen, welche in
einem Bundesstaate politische Vergehen oder Verbrechen begangen, und sich,
um der Strafe zu entgehen, in andere Bundeslande geflüchtet haben, auf
erfolgende Requisition, in sofern es nichr eigene Unterthanen sind, ohne
Anstand auszuliefern.
9) Die