Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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9) Die Bundes-Regierungen sichern sich gegenseitig auf Verlangen die promp- 
teste militairische Assistenz zu, und indem sie anerkennen, daß die 
Zeitverhältnisse gegenwärtig nicht minder dringend, als im Oktober 1830., 
außerordentliche Borkehrungen wegen Verwendung der militairischen Kräfte 
des Bundes erfordern, werden sie sich die Vollziehung des Beschlusses 
vom 21sten Oktober 1830., betreffend Maaßregeln zur Herstellung und 
Erhaltung der Ruhe in Deutschland, auch unter den jetzigen Umständen 
und so lange, als die Erhaltung der Ruhe in Deutschland es wünschens- 
werth macht, ernstlich angelegen sepn lassen. 
(Bundesbeschluß vom 21sten Oktober 1830.: Der deutsche Bund, von 
der Verpflichtung durchdrungen, bei den gegenwärtig auf dem Bundes- 
gebiete Statt gehabten, so bedenklichen und allgemeine Gefahr drohenden, 
aufrührerischen Vorfällen, im Sinne des 2ten Artikels der Bundesabte und 
den sich hierauf beziehenden spätern Bestimmungen der Schlußakte, die ver- 
fassungsmäßige Wirksamkeit zu dußern, und in dankbarer Anerkennung der 
von dem K. K. österreichschen Hofe durch Anregung dieses Gegenstandes 
von Neuem bewährten Fürsorge für das Gesammt-Interesse des Bundes, 
beschließt: 
a) Für die Dauer der gegenwärtigen Zeitverhältnisse sollen in allen denjenigen 
Fällen, in welchen nach der Bestimmung des Artikels 26. der Schluß- 
Akte die Mitwirkung der Gesammtheit zur Wiederherstellung der Ruhe 
und Ordnung in den Bundesstaaten verfassungsmäßig begründet ist, 
sämmtliche Bundes-Regierungen zur gegenseitigen Hülfeleisiung in der 
Art verpflichtet seyn, daß, wenn eine, den Beistand des Bundes bedür- 
fende Regierung, sich wegen Dringlichkeit der Gefahr unmittelbar an 
eine oder die andere benachbarte Regierung mit dem Ersuchen um mili- 
tairische Hülfe wendet, diese Hülfe sofort Namens des Bundes geleistet 
werde, soweit die Krafte des requirirten Bundesstaates bierzu ausreichen 
und soweit es ohne Gefahr für dessen eigenes Gebiet und ohne offenbare 
Kompromittirung seiner Truppen geschehen kann. 
Zur Erreichung dieses Zwecks sollen während der Dauer der gegenwärtigen 
außerordentlichen Zeitverhältnisse die Bundes-Kontingente in möglichst 
disponibler Bereitschaft gehalten werden. 
c) So wie die Bundes-Regierungen überhaupt die Verbindlichkeiten anerken- 
nen, von allen innerhalb ihres Gebiets vorfallenden aufrührerischen Auf- 
tritten, welche einen politischen Charakter andeuten, offene und rückhaltlose 
Anzeige am Bundestage zu ersiarten, und zugkeich über die Veranlassung der 
eingetretenen Unruhen und über die zur Befestigung der Ordnung ergriffe- 
nen Maaßregeln, Nachricht zu geben; so soll dieses insbesondere in dem 
(No. 4392.) ad a. 
b
	        
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