Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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ad a. bemerkten Falle geschehen und übrigens in diesem Falle auch 
von der angesuchten Hülfeleistung unverweilt der Bundesversammlung, 
sowohl durch die Regierung, welche die Hülfe ansuchr, als durch die- 
jenige, welche selbige leistet, die Anzeige gemacht werden, damit die Bundes- 
Versammlung sofort die ihr durch die Bundesgesetzgebung vorgezeichnete 
Stellung annehme. 
Die Bundes-Regierungen, — erwägend, daß nach Artikel 8. der Schluß- 
Akte die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage von ihren Kommik- 
tenten unbedingt abhängig und nur nach Maaßgabe der ihnen ertheilten 
Instruktion vorzugehen berechtigt sind, daß aber in Fällen, wo es sich 
um Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in Deutschland handelt, 
möglichsie Schnelligkeit in Ergreifung und Ausführung der Maaßregeln 
von der höchsten Wichtigkeit ist, — vereinigen sich, die sich hierauf bezie- 
henden Instruktionen in möglichster Ausdehnung und mit thunlichster 
Beschleunigung an die Gesandtschaften gelangen zu lassen. 
Die Zensoren der öffentlichen Blätter politischen Inhalts, sollen auf das 
Bestimmtesie angewiesen werden, bei Zulassung von Nachrichten über 
stattgefundene aufrührerische Bewegungen mit Vorsicht und mit Verge- 
wisserung der Quellen, aus welchen derlei Nachrichten geschöpft sind, 
zu Werke zu gehen, und die bestehenden Bundesbeschlüsse vom 20sien 
September 1819. sich gegenwärtig zu halten. Dabei soll sich die Wach- 
samkeit derselben auch auf jene Tagblätrer richten, welche auswärtigen 
Angelegenheiten fremd, blos innere Verhältnisse behandeln, indem auch 
diese bei ungehinderter Zügellosigkeit das Vertrauen in die Landesbehörden 
und Regierungen schwächen, und dadurch indirekt zum Aufstand reizen. 
Der deutsche Bund, indem derselbe den gegenwärtigen Beschluß faßt, 
überläßt sich mit Vertrauen der Hoffnung, daß die dermalen an ver- 
schiedenen Punkten Deutschlands sichtbar gewordene Aufregung bald der 
ruhigen und besonnenen Ueberzeugung von dem Werthe des innern Frie- 
dens weichen und in der Weisheit der deutschen Regierungen ihr Ziel 
finden werde, indem zu erwarten ist, daß diese Regierungen einerseits 
gerechten Beschwerden, wo solche bestehen und im gesetzlichen Wege 
vorgebracht werden, mit landesväterlichem Sinn abhelfen, die ihnen 
bundesgesetzlich obliegenden Verpflichtungen gegen ihre Unterkhanen 
erfüllen, und auf diese Weise jeden Worwand zu sträflicher Auflehnung 
beseitigen, andererseits aber auch eben so wenig einer unzeitigen, oder 
mit ihren Bundespflichten unvereinbaren und für die Gesammtheit 
gefährlichen Nachgiebigkeit Raum geben werden.) 
10) Sämmt-
	        
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