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ad a. bemerkten Falle geschehen und übrigens in diesem Falle auch
von der angesuchten Hülfeleistung unverweilt der Bundesversammlung,
sowohl durch die Regierung, welche die Hülfe ansuchr, als durch die-
jenige, welche selbige leistet, die Anzeige gemacht werden, damit die Bundes-
Versammlung sofort die ihr durch die Bundesgesetzgebung vorgezeichnete
Stellung annehme.
Die Bundes-Regierungen, — erwägend, daß nach Artikel 8. der Schluß-
Akte die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage von ihren Kommik-
tenten unbedingt abhängig und nur nach Maaßgabe der ihnen ertheilten
Instruktion vorzugehen berechtigt sind, daß aber in Fällen, wo es sich
um Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in Deutschland handelt,
möglichsie Schnelligkeit in Ergreifung und Ausführung der Maaßregeln
von der höchsten Wichtigkeit ist, — vereinigen sich, die sich hierauf bezie-
henden Instruktionen in möglichster Ausdehnung und mit thunlichster
Beschleunigung an die Gesandtschaften gelangen zu lassen.
Die Zensoren der öffentlichen Blätter politischen Inhalts, sollen auf das
Bestimmtesie angewiesen werden, bei Zulassung von Nachrichten über
stattgefundene aufrührerische Bewegungen mit Vorsicht und mit Verge-
wisserung der Quellen, aus welchen derlei Nachrichten geschöpft sind,
zu Werke zu gehen, und die bestehenden Bundesbeschlüsse vom 20sien
September 1819. sich gegenwärtig zu halten. Dabei soll sich die Wach-
samkeit derselben auch auf jene Tagblätrer richten, welche auswärtigen
Angelegenheiten fremd, blos innere Verhältnisse behandeln, indem auch
diese bei ungehinderter Zügellosigkeit das Vertrauen in die Landesbehörden
und Regierungen schwächen, und dadurch indirekt zum Aufstand reizen.
Der deutsche Bund, indem derselbe den gegenwärtigen Beschluß faßt,
überläßt sich mit Vertrauen der Hoffnung, daß die dermalen an ver-
schiedenen Punkten Deutschlands sichtbar gewordene Aufregung bald der
ruhigen und besonnenen Ueberzeugung von dem Werthe des innern Frie-
dens weichen und in der Weisheit der deutschen Regierungen ihr Ziel
finden werde, indem zu erwarten ist, daß diese Regierungen einerseits
gerechten Beschwerden, wo solche bestehen und im gesetzlichen Wege
vorgebracht werden, mit landesväterlichem Sinn abhelfen, die ihnen
bundesgesetzlich obliegenden Verpflichtungen gegen ihre Unterkhanen
erfüllen, und auf diese Weise jeden Worwand zu sträflicher Auflehnung
beseitigen, andererseits aber auch eben so wenig einer unzeitigen, oder
mit ihren Bundespflichten unvereinbaren und für die Gesammtheit
gefährlichen Nachgiebigkeit Raum geben werden.)
10) Sämmt-