Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 230 — 
(Xo. 1401.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom I8ten November 1832., die, auf preußischen 
nach andern Welttheilen segelnden Schiffen, ihre Militairpflicht ableistenden 
Mannschaften betreffend. 
S. nehmen in Ihrem Berichte vom 9##en d. M. ganz richtig an, daß bei 
Meiner Bestimmung vom 4ten Oktober 1827. Mein Wille dahin gerichtet gewesen 
ist, Schiffsleuten auf Preußischen Schiffen, welche nach andern Welktheilen segeln, 
die Begünstigung, daß ihnen der Schiffsdienst auf ihren zu leistenden Milirairdiensi 
angerechnet werden soll, nur bei guter Führung zu statten kommen zu lassen, und 
Ich setze daher, in Verfolg obiger Verfügung, noch ausdrücklich fest: daß die 
Schiffsleute vorgedachter Begünstigung verlustig gehn, wenn sie auf der Seereise 
eins von den im Allgemeinen Landrechte Theil 2. Titel 8. G. 16006. bis 1616. 
einschließlich, bezeichneten Vergehen sich schuldig machen und deshalb, oder eines 
gemeinen Verbrechens wegen, zu einer mehr als sechswöchemtlichen Gefängniß= 
Strafe verurtheilt werden. Ich trage Ihnen auf, diese Erklärung bekannt zu 
machen. 
Berlin, den 181ten November 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminisier v. Schuckmann und v. Hake.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.