a) Alle nicht polirte, lackirte oder gebeizte und mit Oelfarbe
angestrichene Meubeln, z. B. Bettstellen, werden mit der schwachen
Chlorkalksolution und darauf mit Wasser gewaschen. ,
b) Bett= und Fenster vorhänge, Fußdecken und dergleichen Dinge
werden nach ihrer Beschaffenheit entweder blos gerauchert, oder geräuchert
und gewaschen. "
D) Leibstühle, Nachtgeschirre, Steckbecken werden mit der starken
Chlorkalksolution ausgespült und hierauf mit Wasser und Sand oder mit
Aschenlauge ausgescheuert.
d) Chirurgische u. s. w. Instrumente werden mit Seifemwasser abge-
waschen und getrocknet.
) Metallgeld wird mit Seifenwasser abgewaschen.
1) Bücher und andere Papiere werden bei der Durchräucherung des
Zimmers der Einwirkung des Chlors ausgesetzt.
Anmerkung. Sachen ohne Werth, mit denen der Kranke in unmit-
telbare Berührung gekommen ist, müssen verbrannt oder tief vergraben werden.
D. Desinfektion der Waaren.
Von den Waaren, falls sie mit Cholerakranken in unmittelbare Berührung
gekommen wären (W. 27. und 29. der Instruktion), bedürfen, besonders: Bett-
und Schreibsedern, thierische Haare, Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baum-
wolle, rohe Häute und Felle, so wie Pelzwerk jeder Art, einer sorgfältigen Desin-
fektion. Diese wird bewirkt, indem sie mit Chlor durchräuchert und sodann
elüftet werden, wobei sie aus ihrer etwanigen Emballage herausgenommen und
l gelagert werden müssen, daß sie sowohl dem Chlorgase als auch der Luft hin-
reichend ausgesetzt sind. Z
Bei den übrigen mit Cholerakranken in unmittelbare Berührung gekommenen
Waaren genägt eine dußere Reinigung der Emballag e, durch Abspuͤlung
der Faͤsser und Kisten mit Wasser, und Durchraͤucherung oder Vertauschung der
abgenutzten, aus altem Tauwerke, Stricken, Matten, Packleinen u. dgl. bestehenden
Emballagen, mit neuer Verpackung, unter welchen Mitteln den Umsländen nach
zu wählen ist.
E. Desinfektion der Kranken-Tragekörbe, Transport= und
Leichenwagen; sie müssen stark mit Chlorgas durchräuchert und äußerlich mit
der schwachen Chlorkalksolution abgewaschen werden.
Schluß-Anmerkung. Alle Räucherungen in verschlossenen Räumen
müssen so vollzogen werden, daß die dabei beschäftigten Personen sich den Chlor=
Dämpfen nicht mit aussetzen. Letztere müssen sich daher, sobald die Odmpfe sich
zu entwickeln anfangen, sogleich aus dem Räaucherungslokale entfernen, auch selbes
nicht eher wieder betreten, als bis durch Erôffnung der Thüren und hierauf der
Fenster, die Ompfe sich verzogen haben. Berlin, den 31 sten Januar 1832.
Die wegen der Maaßregeln zur Abwehrung der Cholera
niedergesetzte Immediat-Kommission.
Der Chef: v. Thile I.