Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

a) Alle nicht polirte, lackirte oder gebeizte und mit Oelfarbe 
angestrichene Meubeln, z. B. Bettstellen, werden mit der schwachen 
Chlorkalksolution und darauf mit Wasser gewaschen. , 
b) Bett= und Fenster vorhänge, Fußdecken und dergleichen Dinge 
werden nach ihrer Beschaffenheit entweder blos gerauchert, oder geräuchert 
und gewaschen. " 
D) Leibstühle, Nachtgeschirre, Steckbecken werden mit der starken 
Chlorkalksolution ausgespült und hierauf mit Wasser und Sand oder mit 
Aschenlauge ausgescheuert. 
d) Chirurgische u. s. w. Instrumente werden mit Seifemwasser abge- 
waschen und getrocknet. 
) Metallgeld wird mit Seifenwasser abgewaschen. 
1) Bücher und andere Papiere werden bei der Durchräucherung des 
Zimmers der Einwirkung des Chlors ausgesetzt. 
Anmerkung. Sachen ohne Werth, mit denen der Kranke in unmit- 
telbare Berührung gekommen ist, müssen verbrannt oder tief vergraben werden. 
D. Desinfektion der Waaren. 
Von den Waaren, falls sie mit Cholerakranken in unmittelbare Berührung 
gekommen wären (W. 27. und 29. der Instruktion), bedürfen, besonders: Bett- 
und Schreibsedern, thierische Haare, Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baum- 
wolle, rohe Häute und Felle, so wie Pelzwerk jeder Art, einer sorgfältigen Desin- 
fektion. Diese wird bewirkt, indem sie mit Chlor durchräuchert und sodann 
elüftet werden, wobei sie aus ihrer etwanigen Emballage herausgenommen und 
l gelagert werden müssen, daß sie sowohl dem Chlorgase als auch der Luft hin- 
reichend ausgesetzt sind. Z 
Bei den übrigen mit Cholerakranken in unmittelbare Berührung gekommenen 
Waaren genägt eine dußere Reinigung der Emballag e, durch Abspuͤlung 
der Faͤsser und Kisten mit Wasser, und Durchraͤucherung oder Vertauschung der 
abgenutzten, aus altem Tauwerke, Stricken, Matten, Packleinen u. dgl. bestehenden 
Emballagen, mit neuer Verpackung, unter welchen Mitteln den Umsländen nach 
zu wählen ist. 
E. Desinfektion der Kranken-Tragekörbe, Transport= und 
Leichenwagen; sie müssen stark mit Chlorgas durchräuchert und äußerlich mit 
der schwachen Chlorkalksolution abgewaschen werden. 
Schluß-Anmerkung. Alle Räucherungen in verschlossenen Räumen 
müssen so vollzogen werden, daß die dabei beschäftigten Personen sich den Chlor= 
Dämpfen nicht mit aussetzen. Letztere müssen sich daher, sobald die Odmpfe sich 
zu entwickeln anfangen, sogleich aus dem Räaucherungslokale entfernen, auch selbes 
nicht eher wieder betreten, als bis durch Erôffnung der Thüren und hierauf der 
Fenster, die Ompfe sich verzogen haben. Berlin, den 31 sten Januar 1832. 
Die wegen der Maaßregeln zur Abwehrung der Cholera 
niedergesetzte Immediat-Kommission. 
Der Chef: v. Thile I. 
  
 
	        
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